OLG Brandenburg

Fliegender Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte in einer aktuellen Entscheidung fest, dass im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO) nicht zwingend gegeben sein muss. Im vorliegenden Streit aber schon.

Der Kläger war als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen tätig, die in unterschiedlichen Regionen Deutschlands ihren Sitz haben und überregional tätig geworden sind. Er verlangt von der Beklagten, die als Admin-C einer .de-Domain eingetragen ist, die Unterlassung der nach Eingabe seines Namens in der unter dieser Domain betriebenen Suchmaschine erscheinenden Treffer. Der Kläger wurde in den Suchergebnissen als jener, »der zuvor bis 2011 Geschäftsführer der (fast vor die Wand gefahrenen) E… GmbH war«, er »ist äußerst kriminell in diesen Dingen« und er habe eine »neue Abofalle« installiert, bezeichnet, und ihm wurde eine »betrügerische Tätigkeit« unterstellt. Die Klage reichte der Kläger beim Landgericht Potsdam ein, das sich für unzuständig erklärte, weil es keinen näheren Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts gäbe (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 2 O 141/15). Der Kläger legte gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg ein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Berufung statt und verwies die Sache zurück an das LG Potsdam (Urteil vom 28.11.2016, Az.: 6 U 6/16). Es hielt sich bei seiner Einschätzung der Zuständigkeit im Rahmen des fliegenden Gerichtsstandes an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) und verwies auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der BGH habe Vorgaben für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit geschaffen. Für diese ist maßgebend, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen. Dazu muss eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den konkreten Fallumständen tatsächlich im Inland eintreten können, was der Fall ist, wenn eine Kenntnisnahme im Inland erheblich näher liegt als aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots. Diese Vorgaben sind nach überwiegender Meinung auch innerhalb Deutschlands anwendbar. Bezogen auf den konkreten Fall bedeutete dies, da eine Veröffentlichung im Internet sich nicht auf einen bestimmten Wirkungskreis bzw. einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezog, sondern alle Leser in Deutschland ansprach, dass es an einem deutlichen örtlichen Bezug fehlte. Ohne diesen greift aber der fliegende Gerichtsstand (§ 32 ZPO) und der Kläger kann die Klage an jedem Ort in Deutschland anhängig machen, auch in Potsdam. Da das Landgericht Potsdam über nicht mehr als die eigene Zuständigkeit entschieden hatte, waren dem Senat des OLG Brandenburg im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch des Klägers die Hände gebunden: er musste die Sache an das Landgericht zurückverweisen, damit dieses darüber entscheiden kann. Ganz nebenbei erwähnte das OLG Brandenburg aber noch, dass es die Ansicht des LG Potsdam zur Störerhaftung des Admin-C nicht teile. Zudem gab das OLG Brandenburg die Sache nicht zur Revision frei, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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