Frankfurt/M

Fliegender Gerichtsstand stürzt ab

Das Amtsgericht Frankfurt am Main erteilte in einer aktuellen Entscheidung einmal mehr dem fliegenden Gerichtsstand bei im Internet begangenen Rechtsverstößen eine Absage. Die Erwägungen des Gerichts, das sich auch auf das Grundgesetz stützen, überzeugen (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Die in Berlin sitzende Beklagte betreibt einen Online-Nachrichtendienst, auf dem sie den Artikel ›Die peinlichsten adligen Deutschlands‹ mit einer Fotografie des Klägers illustrierte. Der in Göttingen wohnende Kläger ist Mitglied des deutschen Hochadels. Er fühlte sich in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und forderte die Beklagte über seinen Anwalt auf, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Die Beklagte unterschrieb die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger forderte darüber hinaus die Erstattung der Anwaltskosten ein. Der veranschlagte Betrag war der Beklagten jedoch zu hoch. Sie berechnete einen geringeren Betrag, den sie dem Kläger zusagte, jedoch nicht zahlte. Der Kläger wandte sich an das Amtsgericht Frankfurt/M und forderte nun den ursprünglich geltend gemachten Betrag ein. Die Beklagte hielt entgegen, das Amtsgericht Frankfurt/M sei in diesem Falle örtlich nicht zuständig, und die Gebührenforderung sei zudem überhöht.

Das AG Frankfurt/M erklärte sich für unzuständig und wies die Klage als unzulässig ab, da der Kläger von einem Verweisungsantrag ausdrücklich Abstand genommen hatte. Aus Sicht des Gerichts war der vom Kläger in Anspruch genommene Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO, ›fliegender Gerichtsstand‹) beim AG Frankfurt/M nicht gegeben. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf das Grundgesetz (Art. 101), wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Gesetzlicher Richter war in diesem Falle jedoch nicht das AG in Frankfurt/M, da die Parteien ihren jeweiligen Sitz nicht in Frankfurt/M haben, sondern in Berlin und Göttingen. Zuständig seien da die Gerichte, wo einerseits die umstrittenen Inhalte von der Beklagten wahrscheinlich in das Internet eingestellt wurden, nämlich an ihrem Geschäftssitz, oder aber am Wohnort des Klägers, wo er das Angebot bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen hat. Das AG Frankfurt/M berücksichtigt zudem, dass die Möglichkeit, sich ein bestimmtes Gericht für die Entscheidung in bestimmten Rechtsfragen nach Belieben auszusuchen, weil man um das Ergebnis aufgrund der jeweiligen Rechtsprechung weiß, nicht angehe. Schließlich deutet das Amtsgericht unter Verweis auf eine Berliner Entscheidung aus dem Jahr 1979 noch an, dass es sich hier ja tatsächlich nicht um einen Urheberrechtsstreit dreht, sondern konkret ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht wird, der den Rechtsgrund in einer Geschäftsführung ohne Auftrag findet und für den die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands, die sich am Ort einer unerlaubten Handlung orientieren, nicht geltend gemacht werden könne.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/M zum Missbrauch des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetstreitigkeiten steht nicht allein. Auch andere Gerichte haben in den letzten Jahren ähnlich kritisch entschieden (wir haben berichtet). Das Amtsgericht kann sich zugleich auf die Rückendeckung des Oberlandesgerichts Frankfurt stützen, das vor knapp einem Jahr seinerseits in einer Entscheidung die willkürliche Anwendung des fliegenden Gerichtsstands ohne Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung ablehnte (OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 25 W 41/10).

Frühere Entscheidungen zum Thema ›fliegender Gerichtsstand‹ sind unter anderem:

Amtsgericht Frankfurt/M (Beschluss vom 21.08.2009, Az.: 31 C 1141/09)

Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 324 O 46/11)

Landgericht Hamburg (Entscheidung vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10)

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