Filesharing aktuell

Bruchlandung beim Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt/M hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung dem fliegenden Gerichtsstand auch in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch so genanntes Filesharing eine Absage erteilt (Urteil vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 (17)). Der Kläger, der ein Versäumnisurteil beantragte, ging leer aus.

Die Klägerin hält die Nutzungsrechte unter anderem für einen Song, der per Filesharing im Internet heruntergeladen werden konnte. Dem Beklagten wurde eine IP-Adresse zugeordnet, über die der Song in einer peer-to-peer Tauschbörse bereitgestellt wurde. Im März 2011 mahnte der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten deswegen ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab die Erklärung ab, die Kosten zahlte er nicht. Die Klägerin verlangte daher nun die Rechtsanwaltsgebühren und klagte vor dem Amtsgericht in Frankfurt/M. Im Termin stellte sie den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.

Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab, da es nicht zuständig sei. Der Beklagte habe seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des AG Frankfurt/M (§§ 12 ff ZPO) – der hier maßgebend sei. Eine Zuständigkeit nach dem so genannten fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Diese müsse eingeschränkt werden, da andernfalls jedes Gericht in Deutschland zuständig wäre, auch wenn kein örtlicher Bezug vorliege. Die Vorschrift des § 32 ZPO beruhe aber auf dem Gedanken der Sachnähe, die eine leichtere Aufklärung verspricht. Die bloße technische Abrufbarkeit hat aber nichts mit Sachnähe zu tun. Sachnähe ist an dem Ort gegeben, wo das Download-Angebot bereitgehalten wird, aber nicht, wo die Klägerin ihre Ermittlungen betreibt. Hinzu komme der Gerechtigkeitsgedanke, der dem Vorteil des Klägers, der bestimmt, in welcher Art und wann er Klage erhebt, der Wohnsitz des Beklagten als Klageort gegenübersteht. Zum weiteren Verständnis grenzte das AG Frankfurt/M Filesharing-Angebote von Online-Angeboten im World Wide Web ab: Bei Filesharing-Angeboten habe der Schädiger keinen Einfluss auf deren Verbreitung und kann den Adressatenkreis nicht begrenzen. Bei Internetseiten im WWW hingegen habe der Anbieter Einfluss auf die Sprache des Angebots, die gegebenen Inhalte, die technische Abrufbarkeit mit den verschiedenen Browserprogrammen sowie durch zum Beispiel Versandbeschränkungen. Die technischen Besonderheiten des Filesharing-Angebots rechtfertigen es nicht, den Beklagten den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen.

So hat das AG Frankfurt/M erneut dem fliegenden Gerichtsstand Grenzen gesetzt. Es hat zudem auch mit der Differenzierung zwischen Filesharing und WWW, bei der es Bezug auf eine Entscheidung des LG Fankfurt/M nahm, der Klägerin weiteren Wind für den Gang zum Landgericht aus den Segeln genommen. Die Institution des fliegenden Gerichtsstands wird begründeter Weise immer weiter zurechtgestutzt. Das wird der allgemeinen Rechtsfindung auf Dauer gut anstehen, wenn Kläger sich für deliktsrechtlich angelegte Klagen nicht an das vorhersehbar freundlich entscheidende Gericht, sondern jenes mit dem sachlichen und örtlichen Bezug wenden müssen.

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