OLG Hamm

Wende in der Treuhand-Rechtsprechung?

Das OLG Celle setzte mit der grundke.de-Entscheidung den ersten Stein. Das LG Hamburg zementierte die Sache mit dem müller.de-Urteil. Nun reisst das OLG Hamm mit einer aktuellen Entscheidung das wacklige Gebäude wieder ein. Die Rede ist vom Treuhandmodell für Domain-Inhaber. Rechtsanwalt Andy Bender hat uns zwei aktuelle Urteile zukommen lassen, die der Sicht aus Celle und Hamburg entgegen stehen.

In einem Streit vor dem Landgericht Paderborn (Urteil vom 01.12. 2004, Az.: 3 O 300/04), der in zweiter Instanz vor das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 25.04.2005, Az.: 13 U 15/05) ging, begehrte der Inhaber eines Namens vom Inhaber der entsprechenden Domain die Freigabe derselben, weil der Inhaber nicht Träger des Namens sei und deshalb sein Namensrecht verletze. Der Domain-Inhaber hielt dem entgegen, er habe die Domain im Auftrage seines gleichnamigen Schwagers registrieren lassen. Dieser beabsichtige, unter der Domain einen Internetauftritt für seine Kfz-Reparaturwerkstatt zu entwickeln.

Das LG Paderborn begründete die Klageabweisung kurz und knapp unter Hinweis auf gängige Literaturmeinung, wonach das Namensrecht als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht übertragbar sei. Allerdings könne der Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen. Dadurch werde der Berechtigte zwar nicht Inhaber eines Namensrechts. Er könne aber zur Geltendmachung der Rechte des Namensträgers ermächtigt werden und dürfe sich Dritten gegenüber auf die Priorität des von ihm benutzten Rechts berufen.

Dieser Einschätzung schloss sich nun auch das Instanzgericht OLG Hamm an. Es musste sich aber in seinem Urteil auch mit der Entscheidung des OLG Celle zur Domain grundke.de auseinandersetzen und erklärte, es habe bereits Zweifel, ob der Argumentation aus Celle beizutreten sei. Aber in Hamm hielt man sich dabei nicht länger auf, da beide Sachverhalte letztlich nicht identisch sind. Im zu entscheidenden Fall verwaltet der Domain-Inhaber die Domain nicht für irgendeinen Träger des Namens treuhänderisch, sondern im persönlichen Verhältnis, von seinem Schwager beauftragt. Im Fall der Domain grundke.de hingegen stand das Eigeninteresse des Treuhänders im Vordergrund. Auf einen Nenner gebracht, heißt es unter Verweis auf die frühere Entscheidung des Gerichts über die Domain veltins.com:

»Der Treuhänder hat keine schlechtere Position bei der Ausübung von Abwehransprüchen als der Treugeber, für den er die Rechtsposition letztlich ausübt.«
Abschließend liess das Gericht keine Revision zu, da die Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung erfordere. Die Entscheidung ist noch nicht online abrufbar.

Wie ist demnach zukünftig mit der treuhänderischen Verwaltung von Domains umzugehen? Die Frage bleibt letztlich offen. Das OLG Hamm zweifelt die Entscheidung des OLG Celle an – berechtigterweise. Aber das Gericht führt seine Zweifel nicht weiter aus, sondern erklärt, es liege ein anderer Sachverhalt vor. Wie das OLG Celle mit diesem Sachverhalt umgegangen wäre, lässt sich nicht sagen, doch vermutlich würde es diese Differenzierung nicht vorgenommen haben. So muss man weiter vorsichtig bei der treuhänderischen Verwaltung von Domains für berechtigte Dritte sein. Man wird nicht darauf vertrauen können, dass alle Gerichte bei einer persönlichen Beauftragung des Treuhänders dem OLG Hamm folgen werden.

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