VG Düsseldorf

Inhaber haftet für Porno-Parking

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung deutlich gemacht, dass der Inhaber einer geparkten Domain für Inhalte haftet, auf die die werblichen Anzeigelinks unter der geparkten Domain verweisen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, Az.: 27 K 6228/10).

Am 1. Juli 2009 registrierte der Kläger im Auftrag eines Kunden eine Domain. Im WHOIS war der Kläger als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) vermerkt, unter »Domaininhaber« war »Reservierung im Kundenauftrag« vermerkt sowie die Anschrift des Klägers. Zum 26. Mai 2010 wurde die Domain durch den Kläger gekündigt und gelöscht. Die Domain selbst war innerhalb dieses Zeitraums geparkt, vereinigte mehrere Links zu pornographischen Angeboten und enthielt den Hinweis »Diese Seite enthält Links zu pornographischen Angeboten. Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren.« Die Beklagte meinte nach drei Prüfungen der Seite zwischen September 2009 und Januar 2010, die Inhalte der Domain verstießen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) und leitete im Februar 2010 ein Prüfverfahren durch die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) ein. Im Juni 2010 folgte dem eine schriftliche Anhörung, bei der der Kläger erklärte, er sei nicht Inhaber der Domain und als Admin-C hafte er nicht. Es erging ein Bescheid, in dem dem Internetangebot des Klägers ein Verstoß gegen Jugendschutznormen zugesprochen und ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 750,– auferlegt wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Kläger nur teilweise Recht: es schloss sich bei der Beurteilung der Inhalte unter der Domain der Ansicht der Beklagten an und sah ebenfalls den Verstoß gegen Jugendschutznormen; doch die mit dem Bescheid geltend gemachten Verwaltungsgebühren hielt es für rechtswidrig. Das VG Düsseldorf geht davon aus, dass der Kläger Inhaber der Domain war, auch wenn er sie »im Kundenauftrag reserviert« hat: Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Kunden habe keinen Einfluss auf die Domain-Inhaberschaft. Dem Registrierungssystem der DENIC ist die Reservierung einer Domain fremd, die Registrierung erfolge allein zu Gunsten des Domain-Inhabers. Weiter habe sich der Kläger die Inhalte der von der geparkten Domain gelinkten pornographischen Angebote zu Eigen gemacht. Seine Absicht sei die Gewinnerzielung, indem Besucher seiner geparkten Domain auf die gelinkten und mit Screenshots und Beschreibungen angepriesenen Angebote zugreifen; eine einfache Linkliste hätte das nicht zur Folge gehabt. Ob der Kläger wusste, welche Inhalte über seine Domain erreichbar waren, ist ohne Relevanz. Eines Verschuldens bedarf es zur Haftung als Störer nicht. Durch das Parken der Domain hat der Kläger wissentlich die Gefahr gesetzt, dass Links zu pornographischen Inhalten platziert werden. Dass Nutzer sich auf den erotischen Angeboten extra anmelden mussten, schließe die Zurechnung nicht aus, da die zu machenden persönlichen Angaben lediglich der Zahlungsabwicklung dienen, nicht aber den Zugang erschweren sollen. Der Zugang zu den Inhalten auf den gelinkten Seiten entspricht dabei nicht den Anforderungen eines ordentlichen Altersverifizierungssystems, weshalb ein Verstoß gegen Jugendschutznormen vorliegt. Das Vorgehen der Behörde gegenüber dem Kläger war geeignet, erforderlich und angemessen zur Gewährleistung des Jugendschutzes. Es handelte sich um bloße Hinweise auf einen festgestellten Rechtsverstoß und daher die denkbar mildeste Maßnahme, die zudem geeignet und angemessen war, dem Kläger seine Rechtsverstöße nachdrücklich vor Augen zu führen und so den Jugendmedienschutz zukünftig zu sichern. Die von der Behörde festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von EUR 750,– erachtet das VG Düsseldorf allerdings als rechtswidrig, weshalb sie den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die zur Begründung der Verwaltungsgebühren herangezogenen Kostenregelungen bezogen sich nicht auf Telemedien, sondern auf privaten Rundfunk, worunter eine geparkte Domain nicht fällt. Im Hinblick darauf gab das VG Düsseldorf der Klage statt.

Die Entscheidung dürfte für einige Unruhe sorgen. Weniger, weil nun deutlicher wird, wie riskant Domain-Parking sein kann, wenn man als Domain-Inhaber nicht aufpasst. Wirklich problematisch scheint die undifferenzierte Betrachtungsweise insbesondere der Behörden, die ganz selbstverständlich davon ausgehen, dass auch der Admin-C einer solchen geparkten Domain für die inhaltliche Ausgestaltung der Domain verantwortlich ist und Prüfpflichten habe, da er laut der DENIC-Domainrichtlinien als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Es fällt schon zahlreichen Juristen schwer, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C wahrzunehmen, obwohl der BGH die Haftung des Admin-C grundsätzlich ablehnt. Dass es aber bei Behördenjuristen noch schlechter um die Wahrnehmung der über Jahre entwickelten, mittlerweile aber eindeutigen Rechtsprechung steht, ist beunruhigend.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

  1. Pornomann

    Totaler Quatsch wer hat schon heute eine de domain die meisten haben eh whois protected der rest erklärt sich von selbst KJM kann mal hüpfen gehen hehe alles eine frage er gestalung.Und wer trotzdem eine de domain regt und porno drauf macht grüsst die KJM mit dicke geldstrafe selbstschuld :))) ich sag nur panama city whois protectet schutz und KJM soll mal hüppe gehen hehe

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  2. Bachsau

    Wenn mir jemand eine Vollmacht erteilt, bin ich doch deshalb nicht automatisch für alles Verantwortlich, was der Vollmachtgeber ohne mein Zutun macht?

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