Domain-Parking

Das Risiko parkt mit

Domain-Parking bietet die nette Möglichkeit, indem man bei Aufruf der Domain werbliche Links aktiviert und gewerbliche Seiten findet, ein wenig an ihr zu verdienen, ehe man sie verkauft. Zugleich bietet Domain-Parking auch die Möglichkeit, den Preis der Domain zu verbessern, da man durch die Nutzung der Domain „traffic“ erzeugt, den man mehr oder weniger gut als Beleg für das Interesse von Nutzern an dem Domain-Namen vorweisen kann. Aber ein nicht zu unterschätzendes rechtliches Risiko parkt immer auch mit.

In der Vergangenheit gab es ein Urteil mit Relevanz zu geparkten Domains, das gegen den Anbieter des Domain-Parkingservices erging. Das OLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) sah die Rechte eines Wettbewerbers durch Links auf in Deutschland nicht lizensierte Glücksspielseiten verletzt. Der Anbieter des Parkingservices haftete als Störer und musste die Werbung unterlassen. Wenn aber der Serviceanbieter in Haftung genommen werden kann, wie sieht es dann mit dem Domain-Inhaber aus?

Grundsätzlich haftet für von einer Domain ausgehenden Rechtsverletzung in erster Linie der Domain-Inhaber. Das spiegelt sich nicht nur in der Rechtsprechung zu Domain-Namen wieder. Gerade in Rechtsstreiten, die kein Urteil nach sich ziehen, und in aussergerichtlichen Auseinandersetzungen, die beide nur in seltenen Fällen an die Öffentlichkeit kommen, wird die Haftung des Domain-Inhabers relevant.

So etwa in einem vor dem LG Stuttgart anhängigen Streit, bei dem gerade der Domain-Inhaber wegen einer geparkten Domain verklagt war. Der Domain-Inhaber verwies in diesem Rechtsstreit darauf, er nutze die Domain weder privat noch geschäftlich. Das Gericht neigte allerdings dazu, Domain-Parking für sich bereits als geschäftliche Nutzung anzusehen: Der Domain-Inhaber vermiete bzw. verpachte die Domain weiter an den Parkinganbieter, der dann daraus Kapital schlage. Die Verantwortung des Domain-Inhabers ende nicht mit dem Parken. Vielmehr haftet der Domain-Inhaber auf dieser Grundlage wettbewerbsrechtlich und markenrechtlich als Mitstörer für die Werbung, die der Dienstleister auf der geparkten Domain schaltet.

Aber damit ist es nicht getan: Richter am LG Stuttgart Eißler sieht beim Domain-Parking eine sehr komplexe Rechtslage: „Der Domain-Inhaber muß sich nicht bloß auf eine fremde Sichtung der Werbung verlassen. Denn der Domain-Dienstleister […] berücksichtigt im Zweifel nicht – und kann dies auch gar nicht leisten – dass u.U. bei Domains, die eine Zeichenähnlichkeit aufweisen zu einer bestehenden Marke, keine Werbung betrieben werden darf für Produkte im Ähnlichkeitsbereich des geschützten Zeichens, je nach Prioritätslage.“

Die Vorstellung also, die mancher Domain-Inhaber, der seine guten und weniger guten Stücke parkt, er sei damit aus der Verantwortung, die liege jetzt nämlich bei dem, der mit der Domain arbeitet, geht fehl. Der Domain-Inhaber steht weiter in der Haftung. Und die ergibt sich nicht nur aus einer per se vielleicht rechtswidrigen Werbung, wie in der Entscheidung des OLG Hamburg, sondern aus dem komplexen Zusammenspiel von Domain-Name, Werbung, Marken und Produkten. Dieses kann auch ein Domain-Parking-Service nicht überblicken.

Das Urteil aus Hamburg und die Erwägungen aus Stuttgart, die zu einem Vergleich zwischen den Parteien führten, sollen gewiss nicht dazu dienen, Domain-Parking zu diskreditieren. Die Einrichtung dieses Services ist zunächst einmal eine gute Sache. Aber jeder, der sich darauf einlässt, sollte sich im Klaren darüber sein, dass auch schlichtes Domain-Parken rechtliche Risiken birgt und Überraschungen mit sich bringt, die enorme Kosten verursachen können.

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