LG Köln

Kein Dispute mangels Löschungsanspruch

Das Landgericht Köln führt im Streit um die Domain bye-bye.de die Tradition der Rechtsprechung bei markenrechtlich begründeten Löschungsansprüchen im Domain-Recht fort, und durfte diese mit Folgen für einen Dispute-Eintrag kombinieren: Solange die Domain anders genutzt werden kann, besteht kein Löschungsanspruch; ein aufgrund dessen unbegründeter Dispute-Eintrag ist zu löschen (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 33 O 144/12).

Ein Reiseunternehmen, welches die Domain byebye.de betreibt und Inhaberin einer Wortmarke »BYE BYE« ist, ging gegen den Inhaber von bye-bye.de vor, auf dessen geparkter Domain Links auf Reiseangebote angezeigt wurden. Das Reiseunternehmen beantragte bei der DENIC eG einen Dispute-Eintrag, der auch erfolgte. Dann klagte es vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Nutzung und Löschung der Domain. Der Beklagte trat der Klage entgegen und erhob Widerklage auf Löschung des Dispute-Eintrages.

Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 33 O 144/12). Es bestätigte den Unterlassungsanspruch der Klägerin, da die seinerzeitige Nutzung der geparkten Domain eine Markenrechtsverletzung darstellte. Zu einer Löschung der Domain reichte es jedoch nicht, da nach gefestigter Rechtsprechung diese nicht geboten ist, wenn die Nutzung der Domain zu anderen Zwecken erlaubt ist. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch besteht nicht, da bloßes Registrierthalten der Domain nicht wettbewerbswidrig ist. Weiter ergab sich auch kein Anspruch aus dem Namensrecht: Mit der Registrierung der Domain bye-bye.de würden keine schutzwürdigen Interessen der Anspruchstellerin verletzt, da sie Inhaberin der Domain byebye.de und auf bye-bye.de nicht angewiesen ist. Allerdings bestätigte das LG Köln die gegen den Dispute der Klägerin erhobene Widerklage des Beklagten: Da die Nutzung der Domain bye-bye.de zu anderen Zwecken, die nicht das Markenrecht der Klägerin verletzen, erlaubt ist, sei der Dispute unberechtigt erlangt und müsse gelöscht werden. Das Gericht verwies laut Rechtsanwalt Dr. Sami Bdeiwi auf § 823 Absatz 1 BGB, wonach unter den Schutz des Eigentums auch der der Nutzung desselben fällt. Das gelte auch für die Nutzung einer Domain.

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