Lesetipp

»Fezer« in 4. Auflage erschienen

Wir haben uns den Markenrechtskommentar von Karl-Heinz Fezer in 4. Auflage angeschaut. Karl-Heinz Fezer, der »Nestor des neuen deutschen Markenrechts«, liefert mit »Markenrecht« einen, wenn nicht »den« Kommentar für das Markenrecht. Das Domain-Recht, wiewohl spätestens seit der zweiten Auflage fester Bestandteil des opulenten Werkes, ist aber nicht die Domäne dieses wichtigen Kommentars.

Der Fezer kommt als wuchtiges 2.876-Seiten-Paket mit einer CD-ROM. Die beigefügte CD-ROM ist lediglich Windows-tauglich und enthält eine Dokumentation zum nationalen, europäischen und internationalen Kennzeichenrecht sowie ein umfassendes Register zu Entscheidungen und Konkordanzlisten. Uns interessierte vornehmlich das Domain-Recht im analogen Fezer. Dieses beschränkt sich auf 60 Seiten in der Einleitung. Nicht viel für ein urteilsstarkes Rechtsgebiet, aber konsequent, wenn man bedenkt, dass auch das Domain-Recht teilweise als lediglich ein Aspekt des Markenrechts gesehen werden kann.

Zunächst geht Fezer auf die Systematik der Domain-Namen im Internet und dabei auf die Rechtsnatur der Domain ein. Die Ausführungen und Einschätzungen Karl-Heinz Fezers sind nicht umfassend und nicht immer tiefgehend. Einige grundsätzliche Angaben zur Beschaffenheit von Domains, wie zu deren Länge, trafen schon zum Zeitpunkt der Niederschrift 2009 nicht zu: die Wahrnehmung beschränkt sich da auf den deutschsprachigen Domain-Raum (.de, .ch und .at) und schließt andere Endungen aus. Weiter handelt er die Erlangung von Kennzeichenrechten über Domain-Namen unter den unterschiedlichen Arten Register-, Benutzungsmarke, Geschäftsbezeichnung, Werktitel, Name (§ 12 BGB) ab, wobei Fezer die verschiedenen Qualitäten beispielsweise beim Namensrecht differenziert darstellt. Schließlich kommt er auf die Kennzeichenkollision im Internet. Dieser Abschnitt wirkt unaufgeräumt und unsystematisch. Fezer geht auf die wesentlichen Aspekte des Domain-Rechts ein und orientiert sich an wichtigen Entscheidungen, doch bringt er keine Linie hinein. So erscheinen die Ausführungen zur Bedeutung der Domain-Endung beim Thema Zeichenidentität dürftig, auf die Bedeutung der Endung wird nicht näher eingegangen. Hier findet allein der Bezug zur fragwürdigen Entscheidung des OLG Hamburg zu tipp.ag statt, die aber nicht kritisch gewürdigt wird. Die richtungsweisende Entscheidung solingen.info des BGH erwähnt Fezer an dieser Stelle nicht – an anderer Stelle schon. Bei der Frage, wer für Rechtsverletzungen haftet, geht Fezer nicht auf den Admin-C ein; das Schlagwort Admin-C taucht im Register gar nicht erst auf. Dafür beschäftigt sich Fezer mit der Frage, ob ein Übertragungsanspruch besteht, was er bejaht. Der ablehnenden Ansicht des BGH hält er mögliche Übertragungsansprüche aus Geschäftsanmaßung (§ 687 Abs. 2 BGB) sowie dem Delikts- und dem Bereicherungsrecht entgegen.

Die Darstellung des Domain-Rechts ist nüchtern, teilweise etwas sperrig und wirkt fragmentiert. Der Gedanke drängt sich auf, ein Jurist habe den Text verfasst. Fezer bezieht nur selten Position zu den Rechtsansichten der Gerichte, weshalb sich fragen lässt, warum er nicht ganz darauf verzichtet und sich ganz der objektiven Darstellung verschrieben hat. Wobei man sich als Leser immer wieder wünscht, eigene Positionen dargelegt zu bekommen. Wer sich von Karl-Heinz Fezers Markenrecht-Kommentar eine Vertiefung in das Recht der Domains erhofft, wird als Leser enttäuscht. Doch das schmälert sicher nicht die Bedeutung des Buches für den ambitionierten Markenrechtler, für den dieses Werk Pflichtlektüre darstellt und in dessen Handbibliothek es gehört. Was auch der Grund dafür ist, dass Domain-Rechtler auf den Fezer nicht verzichten können.

Karl-Heinz Fezer
Markenrecht
4. Auflage, München 2009
Verlag C.H. Beck
Seiten 2.876, EUR 260,–

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