lastminute.eu

L´TUR verliert ADR-Verfahren

Dass mit Pseudo-Marken á la „barc & elona“ in der .eu-Sunrise Period kein Land zu gewinnen ist, hat das Prager .eu-Schiedsgericht erst vor wenigen Wochen klargestellt. Doch die Tücke steckt im Detail, wie die L´TUR Tourismus AG nun im Streit um lastminute.eu erfahren musste. Die erste deutschsprachige ADR-Entscheidung steht dabei im Spannungsfeld zwischem nationalem und EU-Recht.

Mit der Winzigkeit von 1,2 Sekunden Vorsprung hatte sich Herr Thomas Rücker, der in Wuppertal ein Cafe betreibt, unmittelbar zu Beginn der .eu Sunrise Period am 7. Dezember 2005 die .eu-Domain lastminute.eu vor der L´TUR AG sichern können. Rücker stützte sein früheres Recht auf die nationale Wort-/Bildmarke „last minute“, die im September 2005 für die Waren „Farben, Firnisse und Lacke für gewerbliche Zwecke, Handwerk und Künste“ zu seinen Gunsten eingetragen worden war. L´TUR konnte dagegen auf die im Jahr 2004 angemeldete und eingetragene Wortmarke „Last Minute“ verweisen. Doch da der Grundsatz „first come, first served“ bereits in der Sunrise Period galt, setzte sich Rücker zunächst vor dem Tourismusriesen durch; nachdem er das Validierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, wandte sich L´TUR daher im Rahmen des ADR-Verfahrens gegen die Zuteilung.

Für L´TUR lag auf der Hand, dass es sich bei der von Rücker eintragenen Marke nur um eine bösgläubige Markeneintragung handeln konnte, aus der kein Recht an der Domain abgeleitet werden könne; schließlich habe ein Café nichts mit Farben, Firnissen oder Lacken zu tun. Doch das Gericht kam zu der Ansicht, dass weder eine spekulative oder eine missbräuchliche Registrierung vorlag. Zwar kann der Vorwurf des bösgläubigen Erwerbs oder Verwendung einer Marke eine vom Schiedsgericht zu beachtende Einwendung gegen die Behauptung eines bestehenden Rechts an dem streitgegenständlichen Domain-Namen darstellen. Im vorliegenden Fall waren jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behinderung der Benutzung der Marke der Beschwerdeführerin das wesentliche Motiv der Markenanmeldung darstellt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: zum einen beleuchtet es das Verhältnis von nationalem zu EU-Recht näher, und ist damit für künftige Entscheidungen bedeutend. Zum anderen handelt es sich um eine der ersten deutschsprachigen, die zudem von einem – unter anderem mit Prof. Thomas Hoeren – sehr kompetent besetzten Schiedsgericht gefällt wurde, und ist schon deshalb lesenswert.

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