OLG Frankfurt

Haftung des Admin-C verneint

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M bekennt sich in einem kürzlich ergangenen Beschluss bei der Haftung des Admin-C zur BGH-Rechtsprechung, aber scheint absurde Vorstellungen von den Möglichkeiten eines Admin-C zu haben, wenn es darum geht, alle Domains des Kunden auf gleichartige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen (Beschluss vom 21.10.2013, Az.: 11 W 39/13).

Der Antragsteller macht Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend. Die Antragsgegnerin ist Admin-C einer .de-Domain, die von einer Limited mit Sitz im Ausland registriert ist. Unter der Domain fanden sich geschützte Lichtbilder des Antragstellers. Mit Anwaltsschreiben vom 07. August 2013 wies der Antragsteller die Antragsgegnerin auf eine Rechtsverletzung hin. Die Antragsgegnerin sorgte dafür, dass die Domain deaktiviert wurde und die Lichtbilder verschwanden. Dieses teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2013 mit. Der Antragsteller machte gleichwohl Ansprüche geltend, weil die Antragsgegnerin ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei. Das Landgericht Frankfurt/M wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.09.2013, Az.: 2/3 O 320/13). Der Antragsteller legte sodann sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein.

Das OLG Frankfurt/M bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 21.10.2013, Az.: 11 W 39/13). Nach Ansicht des OLG Frankfurt/M ist das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin, sich als Admin-C für Dritte zur Verfügung zu stellen, nicht von vorneherein darauf angelegt, Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen. Die DENIC-Regeln sehen gerade vor, dass Domain-Inhaber mit Sitz im Ausland einen Admin-C mit Sitz in Deutschland für ihre .de-Domains benennen müssen. Für diese Gefahr geneigte Dienstleistung bestehen keine weitergehenden Prüfpflichten auf Seiten des Admin-C. Erst wenn eine Rechtsverletzung erfolgt und diese dem Admin-C bekannt gemacht ist, besteht eine anlassbezogene Überwachungspflicht. Domains schon vorher auf Urheberrechtsverletzungen zu untersuchen, ist dem Admin-C nicht zumutbar und auch wenig ergiebig, da die Inhalte der Angebote auf Websites fortwährend erneuert werden. Eine Prüfpflicht ergibt sich erst mit Kenntnis von der konkreten Urheberrechtsverletzung. Nach der Inkenntnissetzung wurde das rechtsverletzende Angebot gelöscht und die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. August 2013 ja mit, »die Domain gesperrt zu haben«. Damit hat die Antragstellerin nach Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung ihren Prüfpflichten oblegen.

So weit so gut. Beide Gerichte orientieren sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, über die sich in einigen Punkten streiten lässt. Insbesondere, wenn das Oberlandesgericht seinerseits die Pflichten des Admin-Cs nach Kenntnis von der Rechtsverletzung dahin ausweitet, dass er nun die Domains aller seiner Kunden auf gleichartige Rechtsverletzungen durchsuchen muss, wobei mit »gleichartigen Rechtsverletzungen« die gemeint sind, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, also in diesem Falle die vom Antragsteller beanstandeten Lichtbilder. Das geht aus unserer Sicht etwas zu weit und erscheint unsinnig im Hinblick auf die vom Gericht selbst festgestellte Tatsache, dass Inhalte auf Websites fortwährend erneuert werden. Wie und in welchem Rahmen das vom Admin-C bewerkstelligt werden soll, lässt das Gericht offen. Reto Mantz, Betreiber von unter anderem offenenetze.de/A>, der auf die Entscheidung hingewiesen hat, geht davon aus, der Schlüssel liegt in den Worten »im Rahmen dessen, was […] technisch und wirtschaftlich zumutbar ist« des Oberlandesgerichts. Je nach dem, für wieviele Domains der Admin-C zuständig ist, ist ihm da mehr oder eben weniger zumutbar. Aus unserer Sicht ist solche Rechtsprechung abstrus, da sie an der Lebenswirklichkeit vorbei geht.

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