KG Berlin

Admin-C haftet nicht für Spammails

Das Kammergericht Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens klar gestellt, dass der Admin-C einer Domain nicht für etwaige unerwünschte Werbe-eMails, die von der Domain-Adresse ausgehen, einstehen muss (KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az.: 5 U 15/12).

Der Antragsteller ist ein Rechtsanwalt, der ohne seine Einwilligung im April, Mai und Juni 2011, ausgehend von der eMailAdresse kontakt@ve[…].de, jeweils eine Newsletter-eMail mit Werbung für Ferienwohnungen an seine Büro-eMail-Adresse erhalten hatte. Der Antragsgegner, gleichfalls ein Rechtsanwalt, war innerhalb dieses Zeitraums als Admin-C der Domain der Absendeadresse in das WHOIS-Verzeichnis der DENIC eingetragen. Diesen hatte der Antragsteller bereits nach der ersten eMail erfolglos abgemahnt. So wandte sich der Antragsteller an das Landgericht Berlin, welches seinem Antrag auf Unterlassung stattgab und eine einstweilige Verfügung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erließ (LG Berlin, einstweilige Verfügung vom 24.06.2011, Az.: 52 O 104 /11). Der Antragsgegner legte dagegen Rechtsmittel zum Kammergericht Berlin ein.

Das Kammergericht Berlin hob die einstweilige Verfügung des Landgerichts auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Dabei geht das Kammergericht davon aus, dass eine Störung zum Nachteil des Antragstellers vorliegt. Allerdings ist der Antragsgegner, entgegen der Ansicht des LG Berlin, nicht Schuldner des Unterlassungsanspruchs. Er ist weder Täter oder Teilnehmer noch Störer, und weder für die erste Spammail noch für die nach der Abmahnung folgenden weiteren Spammails haftbar. Zwar war er Admin-C der Domain, die im Absender der Werbemails stand, doch geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus, noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts. Wer lediglich als Admin-C für eine Domain eingetragen ist, die als Absender einer Spammail identifiziert wird, steht nicht mit dem Unrecht in Zusammenhang, das mit der Spammail einhergeht. Genauso wenig wie man den Admin-C von eMail-Anbietern wie gmx.de, web.de, berlin.de und andere für Spammail in die Verantwortung nimmt, ist es mit dem als Admin-C hier in Anspruch genommenen Antragsgegner. Beim Admin-C fehlt es – in diesem Fall – schlichtweg bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts.

Das KG Berlin beseitigt damit eine seit Jahren gegebene Unsicherheit im Hinblick auf Spam. Bisher war nicht auszuschliessen, wie auch die vorinstanzliche Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass der Admin-C für von der Domain, für die er eingetragen ist, ausgehende Werbe-eMails haftbar gemacht werden kann. Dem erklärt das Kammergericht eine klare Absage. Bedingung dürfte freilich sein, dass der Admin-C alleine diese Stellung inne hat und nicht auch Inhaber der Domain ist oder gar Betreiber des beworbenen Angebots unter der Domain.

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