BGH

der Admin-C haftet, oder doch nicht?

Die Frage der Haftung des Admin-C für .de-Domains ist endlich bis zum Bundesgerichtshof vorgedrungen, der am 09. November 2011 eine Entscheidung getroffen hat. Noch liegen die Entscheidungsgründe nicht vor, doch soviel steht fest: in bestimmten Fällen kann der Admin-C für die von einem Domain-Namen ausgehenden Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden (Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09).

Die Parteien streiten über die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel für Haarkosmetik, ist Inhaberin entsprechender Marken und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C für zahlreiche .de-Domains, deren Inhaberin eine Limited in England ist. Zu diesen zählte auch die Domain baslerhaarkosmetik.de, die unter einer Parking-Site Links zu Wettbewerbern der Klägerin anzeigte. Nach Aufforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten und der Inhaberin der Domain wurde diese gelöscht. Die Klägerin forderte vom Beklagten nun die vorgerichtlichen Kosten. Da der Beklagte deren Begleichung ablehnte, klagte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart. Dieses meinte, der Admin-C hafte für die Markenrechtsverletzung und gab der Klage statt (Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08 KfH). Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und war vor dem OLG Stuttgart erfolgreich (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09). Das OLG Stuttgart meinte unter anderem, eine Haftung lasse sich aus einer offenkundig rechtsverletzenden Domain, die im Rahmen eines automatisierten, massenhaften Registrierungsverfahrens registriert wird, bei dem der Beklagte sich mit Vorab-Einwilligung als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, nicht annehmen, da der Admin-C von der Registrierung der Domain gar keine Kenntnis hat. Das OLG Stuttgart ließ die Revision zu, da die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof verweist mit seinem Urteil die Sache an das OLG Stuttgart zurück. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung vom 09. November 2011 teilt der Bundesgerichtshof allerdings mit, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hänge davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens nicht nur gegen den Domain-Inhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Die Haftung des Admin-C macht der BGH von dem Verfahren abhängig, wie die Domains registriert werden, ob in diesem Prozess eine Überprüfung etwaiger Rechtsverletzungen stattfindet und ob der Admin-C Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen. Die Klägerin hatte vorgetragen, es würden freiwerdende Domains automatisiert und ohne irgendeine Rechtsprüfung auf die britische Unternehmung registriert. Die Haftung des Admin-C ergäbe sich dann, weil diese Verfahrensweise eine erhöhte Gefahr mit sich brächte, dass für den Domain-Inhaber rechtsverletzende Domain-Namen registriert werden.

Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, das noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste. Welche Konsequenzen dieses BGH-Urteil mit sich bringt, wird man erst vollständig ermessen können, wenn die Gründe vorliegen. Soweit sich die Haftung letzten Endes daraus ergibt, dass das System der britischen Unternehmung ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, weil es blind Domains registriert, so ist das nachvollziehbar. Der Admin-C nähme dann billigend in Kauf, dass offensichtlich rechtsverletzende Domains registriert werden könnten. Anders dürfte die Situation für den Admin-C sein, der in einem automatisierten Verfahren für Domain-Inhaber eingetragen wird, die bewusst und entgegen einer vertraglichen Vereinbarung rechtsverletzende Domains registrieren. Maßgebend ist, was der Admin-C weiss oder hätte wissen müssen.

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