BGH

die zweite Abmahnung kostet nichts

Der Bundesgerichtshof rückte seine Position im Falle einer zweiten Abmahnung bei Wettbewerbsverletzungen noch einmal ins rechte Licht: Mahnt ein Wettbewerbsverein einen Schuldner ab und beauftragt, wenn der Schuldner nicht reagiert, sodann einen Rechtsanwalt, ein zweites Mal abzumahnen, so sind die Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig (BGH I ZR 47/09, Urteil vom 21.01.2010).

Die Parteien streiten über außergerichtliche Kosten. Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, der die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abmahnte. Die Beklagte reagierte nicht, weshalb der Kläger nun durch seine Rechtsanwälte abmahnte. Auch darauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger verlangte nun gerichtlich die Unterlassung und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowohl der eigenen Abmahnung als auch der zweiten Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz bestätigten die Kosten in Höhe von EUR 181,31 der ersten Abmahnung, aber die der zweiten Abmahnung in Höhe von EUR 899,14 nicht.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen. Dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) für die zweite Abmahnung zu, da nach der ersten Abmahnung mit der zweiten der verfolgte Zweck nicht mehr erfüllt werden konnte. Eine Abmahnung erfolgt auch im Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten; mit ihr wird diesem der kostengünstige Weg einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gewiesen, gegenüber dem teureren gerichtlichen Verfahren. Diese Funktion erfüllt jedoch nur die erste Abmahnung. Unter diesem Gesichtspunkt besteht auch kein Anspruch aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag.

Dieser Entscheidung des BGH ging ein Urteil aus dem Jahr 1969 mit ähnlicher Konstellation voraus, in der die zweite Abmahnung aber Kosten auslöste. Diese frühere Entscheidung begründete die Rechtsprechung der Geschäftsführung ohne Auftrag bei Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der Kostenverringerung, weshalb die aktuelle Abkehr davon nur konsequent und richtig ist. Für Inhaber von rechtsverletzenden Domains und Domain-Inhalten bedeutet das: nach einer ersten Abmahnung wird es ernst und ein kostenintensives gerichtliches Verfahren steht vor der Tür. Die Beiziehung eines kompetenten Anwalts, nachdem man abgemahnt wurde, ist unbedingt anzuraten.

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