Domain-Newsletter

Ausgabe #817 – 19. Mai 2016

Themen: .blog – WordPress schnappt sich Registry-Vertrag | IP-Adressen – Generalanwalt hält Schlussantrag | Neues von .doctor, .richardli und .uk | Strategie – Vertipper bei Pharma-Domains | WIPO – aquaqueen.ro kein Fall für die UDRP | la.com – bisher teuerste Domain des Jahres 2016 | Berlin – Intensivseminar zum Social Media Recht

.BLOG – WORDPRESS SCHNAPPT SICH REGISTRY-VERTRAG

Automattic Inc., Mutterunternehmen des US-Blog-Providers WordPress.com, hat auf dem nTLD-Transfermarkt zugeschlagen: für etwa US$ 20 Mio. hat man sich den Registry-Vertrag für die neue Domain-Endung .blog gesichert. Die Registrierung soll in Kürze beginnen.

Gesellschaften mit Sitz in Panama geniessen nach den Enthüllungen rund um den Offshore-Dienstleister Mossack Fonseca aktuell eher einen zweifelhaften Ruf. Doch schon im Januar 2015 sorgte die Meldung für Aufsehen, dass die bis dahin unbekannte Primer Nivel S.A. mit Sitz in Panama im Rahmen einer privaten Auktion den Registry-Vertrag für .blog gewinnen konnte. Immerhin musste man sich gegen acht Mitbewerber durchsetzen, darunter namhafte Unternehmen wie Afilias Domains No. 1 Limited, Top Level Domain Holdings Limited und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc. Öffentlich bekannt war bisher lediglich, dass der kolumbianische Unternehmer Gerardo Aristizabal Primer Nivel nur zu dem Zweck gegründet hatte, um sich für die drei Endungen .blog, .news und .legal zu bewerben.

Doch das war nur die halbe Wahrheit. Am 12. Mai 2016 legte Automattic-Gründer und CEO Matt Mullenweg in einem Blog-Eintrag offen, dass man hinter der in San Francisco ansässigen US-Gesellschaft Knock Knock Whois There LLC stecke. Dieser wurden am 29. April 2016 von Primer Nivel die Registry-Rechte an .blog übertragen. Ausserdem bestätigte Mullenweg, dass man bereits während der Auktion im „stealth modus“ operiert habe, um nicht zu viel Aufsehen zu erregen – und um so den Preis niedrig zu halten. Zur Höhe des siegreichen Gebots verwies er lediglich darauf, dass in der Öffentlichkeit ein Betrag von US$ 19 Mio. genannt werde; später korrigierte er diesen Betrag auf US$ 20 Mio., ohne ihn jedoch offiziell zu bestätigen. Zeitgleich wurde bekannt, dass die .uk-Verwalterin Nominet künftig die technische Aufgabe der Back-End Registry für .blog übernimmt, was einen stabilen Betrieb verspricht.

In der Welt der Domain-Namen sorgte dieser Transfer für erheblichen Wirbel, da die Kombination aus dem Blog-Betreiber WordPress.com und der .blog-Domain deutlich erhöhte Aufmerksamkeit für nTLDs verspricht. Davon will offenbar nicht zuletzt WordPress.com selbst profitieren: die Sunrise-Registrierung startet nach Angaben von Mullenweg bereits im August, die Landrush schließt sodann im Oktober an. Wie hoch die Gebühren sein werden, steht derzeit noch nicht fest; sie sollen sich jedoch auf dem üblichen Niveau für nTLDs bewegen und lediglich bei höherwertigen Adressen im Premium-Bereich liegen. Delegiert, also in die Root Zone eingetragen, ist .blog bisher nicht; zahlreiche Registrare nehmen aber bereits kostenlose und unverbindliche Vorbestellungen entgegen.

Den Blog-Eintrag von Matt Mullenweg finden Sie unter:
> https://ma.tt/2016/05/blog/

Den Blog-Eintrag von WordPress.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1380

Die Übertragungs-Vereinbarung zwischen Primer Nivel S.A. und Knock Knock Whois There LLC finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1381

Die kostenlose und unverbindliche Vorbestellung von .blog-Domains ist möglich zum Beispiel unter:
> https://www.united-domains.de/blog-domain/

Quelle: blog.wordpress.com, eigene Recherche

IP-ADRESSEN – GENERALANWALT HÄLT SCHLUSSANTRAG

Mit einer komplexen Frage rund um den Datenschutz bei IP-Adressen muss sich der EuGH derzeit befassen. Am 12. Mai 2016 veröffentlichte der Generalanwalt seinen Schlussantrag und gab damit zu erkennen, wohin das Gericht tendieren könnte.

Die datenschutzrechtliche Behandlung von IP-Adressen ist schon seit Jahren streitig. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Die Internetprovider weisen ihren Kunden für jede Verbindung mit dem Internet regelmäßig für einen begrenzten Zeitraum solche dynamischen IP-Adressen zu, die sich bei späteren Verbindungen ändern; gleichzeitig speichern sie die Information, welche IP-Adresse sie zum jeweiligen Zeitpunkt einem bestimmten Gerät zugewiesen hatten. Auch die Betreiber von Webangeboten speichern in der Regel und theoretisch für einen unbegrenzten Zeitraum, welche Seiten wann und von welcher dynamischen IP-Adresse aus aufgerufen wurden. Eine solche dynamische IP-Adresse reicht für sich allein nicht aus, damit der Diensteanbieter den Nutzer einer Internetseite identifizieren kann; dies kann er jedoch, wenn er die dynamische IP-Adresse mit anderen zusätzlichen Daten verbindet, über die der Internetprovider verfügt. Patrick Breyer, Mitglied der Piratenpartei, störte sich nun daran, dass zahlreiche öffentliche Einrichtungen beim Aufruf einer Webseite unter anderem die IP-Adressen speichern und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, in der er von dieser verlangte, es zu unterlassen, die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist. Diese Klage landete vor dem Bundesgerichtshof, der sich seinerseits mit zwei Vorlagefragen an den EuGH wandte (Rechtssache C‑582/14).

Das Urteil des EuGH steht noch aus, doch der Schlussantrag von Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona deutet an, wie das Gericht entscheiden könnte. Die erste Frage war, ob eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. Die Frage bejaht der Generalanwalt; andernfalls könnte sie der Betreiber eines Internetangebots unbegrenzt speichern und jederzeit den Provider um die zusätzlichen Daten bitten, um sie mit der IP-Adresse zur Identifizierung des Nutzers zu verbinden. In diesem Fall würde aus einer dynamischen IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, wenn die geeigneten zusätzlichen Daten zur Identifizierung des Nutzers ohne Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen erhoben wurden. Die zweite Frage war komplexer: der BGH wollte wissen, ob Art. 7 Buchst. f der Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann. Der komplexen Frage folgte eine komplexe Antwort des Generalanwalts: danach ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass der Zweck, die Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzusehen ist, dessen Verwirklichung die Verarbeitung dieses personenbezogenen Datums rechtfertigt, sofern ihm Vorrang gegenüber dem Interesse oder den Grundrechten der betroffenen Person zuerkannt worden ist. Eine nationale Rechtsvorschrift, die die Berücksichtigung dieses berechtigten Interesses nicht zulässt, ist mit dem genannten Artikel nicht vereinbar. Diese Meinung birgt im Hinblick auf § 15 TMG rechtlichen Sprengstoff. Die Norm beschränkt das berechtigte Interesse, das die Verarbeitung von Daten rechtfertigen kann, darauf, dass sie für die Nutzung oder Abrechnung eines Online-Angebotes erforderlich sind. Diese Einschränkung hält der Generalanwalt jedoch für europarechtswidrig. Deutschland dürfe nicht einschränken, was die europäische Datenschutzrichtlinie weiter erlaube.

Ob der EuGH dem Schlussantrag von Campos Sánchez-Bordona folgt, bleibt abzuwarten. Ein Datum für die Verkündung der Entscheidung steht noch nicht fest. Ebenfalls abzuwarten bleibt, welche Auswirkung die Einführung des Internetprotokolls IPv6 auf die gestellten Fragen hat, denn mit ihm dürften statische IP-Adressen häufiger werden. Diese würden dann (erst recht) einen Schluss darauf zulassen, welche Person eine IP-Adresse genutzt hat.

Den Schlussantrag von Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1379

Quelle: europa.eu, heise.de

TLDS – NEUES VON .DOCTOR, .RICHARDLI UND .UK

Die Welt der Domains hat ihre erste Vanity-Endung: der Milliardär Richard Li darf .richardli sein Eigen nennen. Derweil wurde die neue Registry für .doctor gefunden, während Nominet die Zone Files für .uk öffnet – hier die Kurznews.

Die neue globale Top Level Domain .doctor hat ihre zukünftige Registry gefunden: die Donuts-Tochter Brice Trail LLC hat sich gegen die Mitbewerber DotMedico TLD Inc. und The Medical Registry Limited durchgesetzt. Beide haben ihre Bewerbungen schon zurückgezogen, so dass der Weg für Donuts frei ist. Die Einigung erfolgte offenbar außergerichtlich, Details wurden jedenfalls bisher nicht bekannt. Obwohl vor allem das Governmental Advisory Committee von ICANN stark darauf drängte, eine Regisrierung unter .doctor nur für Ärzte zuzulassen, deutet derzeit alles darauf hin, dass Donuts mit einer offenen und freien Registrierung für jedermann plant. Lediglich eine Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden ist vorgesehen; ob und inwieweit diese eingreifen, bleibt abzuwarten. Delegiert ist die Endung aktuell noch nicht, auch das Datum des Registrierungsbeginns ist noch offen. Erwartet wird aber, dass die Registrierungsgebühren über dem Durchschnitt anderer neu eingeführter Domain-Endungen liegen.

Der in Hong Kong geborene Unternehmer Richard Li, Vorstandsvorsitzender der PCCW-Holding, hat sich ein exklusives Stück Cyberspace gesichert: als erste natürliche Person verfügt er mit .richardli über eine eigene namensidentische Top Level Domain. Seit dem 11. Mai 2016 ist die Endung delegiert, verwaltet wird sie von der Pacific Century Asset Management (HK) Limited mit Sitz in Hong Kong, einer Tochtergesellschaft von PCCW. Mit Ausnahme von nic.richardli, die auf dot.asia weiterleitet, gibt es keine registrierten Domains, und mit weiteren Registrierungen ist auch nicht zu rechnen. Aus den bei ICANN eingereichten Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass es Richard Li ausschließlich um den Schutz der eigenen Kennzeichenrechte geht. Mit einem Vermögen von geschätzten US$ 4,7 Milliarden dürfte er aber sowohl die Bewerbungsgebühren als auch die Kosten des Betriebs leicht verschmerzen.

Nominet, die Verwalterin der Länderendung .uk, sorgt für Transparenz: zum ersten Mal in der Geschichte macht man Zone Files für alle verwalteten Top Level Domains zugänglich. Mit Wirkung ab 17. Mai 2016 kann jedes Nominet-Mitglied nachsehen, ob und welche Domains registriert sind; erfasst sind Registrierungen unter den Endungen .uk, .co.uk, .ltd.uk, .me.uk, .net.uk, .org .uk, .plc.uk und .sch.uk. Die Datei mit allen .uk-Domains beinhaltet aktive Domains wie auch solche, die suspendiert sind oder keine Verknüpfung zu einem Nameserver aufweisen; sensible WHOIS-Daten bleiben ausgeklammert. Erfasst wird der .uk-Datenbestand von 08.30 Uhr eines Tages; veröffentlicht wird er um 09.00 Uhr des Folgetages. Gesonderte Gebühren erhebt Nominet für diesen Service nicht; allerdings ist eine Mitgliedschaft verpflichtend.

Weitere Informationen zu Zone Files unter .uk finden Sie unter:
> http://www.nominet.uk/nominet-opens-zone-file-to-members/

Quelle: icann.org, nominet.uk

STRATEGIE – VERTIPPER BEI PHARMA-DOMAINS

Die Domain-Strategie von Markeninhabern ist ein sprichwörtlich weites Feld, insbesondere was Vertipper-Domains betrifft. Das französische Pharmaunternehmen Sanofi Biotechnology bringt ein neues Produkt auf den Markt, und lässt prompt über hundert Vertipper-Domains registrieren.

Andrew Allemann machte in einem Artikel auf seinem Blog domainnamewire.com darauf aufmerksam, dass ein Pharmaunternehmen mehr als 100 Vertipper-Domains zu einem neuen Produkt registriert hat, und listet einige dieser Domains auf, unter anderem: depixent.com, doopexant.com, duepexent.com und dupicksant.com. Die Vertipper-Domains beziehen sich auf die Marke „DUPIXENT“ des französischen Pharmakonzerns Sanofi Biotechnology, die dieser Ende 2015 angemeldet hat. Die Domains registrierte das in Tarrytown (New York, USA) ansässige Pharmaunternehmen Regeneron Pharmaceuticals Inc. – übrigens auch unter .net und .org. Inhaberin der markenidentischen Domain dupixent.com ist übrigens Sanofi selbst. Sanofi und Regeneron arbeiten auch bei anderen Produkten zusammen.

Bei diesen irren Vertippervarianten von Dupixent fragt sich, ob die Domain-Strategie aufgeht. Joseph Peterson erklärt in einem Kommentar zum Artikel die Intention, die zu solchen Vertipper-Domains führt und warum die Namen für Pharmaprodukte so wenig den Idealen einer guten Domain entsprechen. Das Haftungsrisiko spielt – zumindest in den USA – eine große Rolle: Komplexe Pharmabegriffe werden gewählt, damit möglichst keine Verwechslungen mit anderen Pharmazeutika auftreten. Der Effekt wirkt sich bereits bei der Verschreibung eines Mittels aus: sollte sich der Arzt oder der Apotheker vertun und der Patient das falsche Medikament erhalten, kann das tödliche Konsequenzen haben.

Doch bleibt die Frage nach der Domain-Strategie als solcher, die auch der Missbrauchsvorbeugung gelten sollte. Vor über einem Jahr hatten wir hier über eine Studie der Katholischen Universität Leuven (Belgien) zusammen mit der Stony Brook University mit Sitz in New York (USA) berichtet. Die kam zu dem Ergebnis, dass die meisten zum Missbrauch genutzten Vertipper-Domains einen fehlenden Punkt aufweisen, so dass zum Beispiel aus www.domain.tld wwwdomain.tld wird. Danach folgen ein fehlender Buchstabe (beispil.tld), Buchstabendreher (beipsiel.tld), falsche Buchstaben durch „fat finger“-Fehler (veispiel.tld) sowie Buchstabenverdoppler (beisspiel.tld). Dem werden auf den ersten Blick die von Sanofi gewählten und von Regeneron registrierten Vertipper-Domains nicht gerecht. Die Domain wwwdupixent.com ist jedenfalls nicht registriert. Vielmehr orientieren sich die registrierten Domain-Namen an der Artikulation des Markennamens Dupixent, was sicherlich der hauseigenen Domain-Strategie entspricht. Ob diese Domain-Strategie ausreicht, kann man in Frage stellen.

Unseren Bericht über die Studie der Katholischen Universität Leuven (Belgien) zusammen mit der Stony Brook University finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1382

Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche

WIPO – AQUAQUEEN.RO KEIN FALL FÜR DIE UDRP

Im UDRP-Streit um die rumänische Domain aquaqueen.ro traten zwei Marken-Inhaber gegeneinander an. Da die Angelegenheit aus markenrechtlichen Gründen zu komplex war, wies die irische Panelistin die Beschwerde zurück und verwies stattdessen die Beschwerdeführerin auf die ordentlichen Gerichte.

Die australische Aquaqueen Group vertreibt unter anderem Wasser in Flaschen. Sie ist Inhaberin der Marke „Aquaqueen“, eingetragen 1994 in Australien und 2006 als EU-Marke. Sie betreibt die Domains aquaqueen.com und aquaqueen.com.au. Beschwerdegegnerin ist die 2004 gegründete rumänische Aqua Queen SRL, die seit dem Jahr 2010 Inhaberin der rumänischen Marke „Aqua Queen“ ist, in Rumänien unter aquaqueen.ro und in Lebensmittelmärkten Wasser in Flaschen vertreibt sowie zwei Fußballmannschaften aus Bukarest sponsort. Die australische Beschwerdeführerin will ihren Vertrieb in Europa ausbauen und sieht sich durch die Beschwerdegegnerin in ihren Rechten verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren bei der WIPO anstrengte. Als Einzel-Panelistin wurde die irische IT-Rechtsspezialistin Gabriela Kennedy mit Sitz in Hong Kong ausgewählt. Die Registry der Länderendung .ro hat, wie zahlreiche andere Verwaltungen von Länderendungen auch, die UDRP für Streitbeilegungen unter .ro übernommen, was den Weg zum UDRP-Verfahren ermöglicht.

Kennedy wich einer Entscheidung in der Sache allerdings aus: da der Fall zu komplex für ein UDRP-Verfahren sei, wies sie den Antrag der Beschwerdeführerin zurück (WIPO Case No. DRO2016-0003). Zunächst stellte sich allerdings wieder einmal die Frage nach der Sprache des Verfahrens. Die Domain ist über einen rumänischen Domain-Provider registriert; da der Providervertrag ebenfalls in Rumänisch abgefasst ist, hätte das UDRP-Verfahren eigentlich auf Rumänisch erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin stellte den Beschwerdeantrag auf Englisch und beantragte, das Verfahren in Englisch zu führen. Gabriela Kennedy sah kein Problem darin, die englische Sprache zu nutzen, zumal die Beschwerdegegnerin, die der Beschwerde auf Rumänisch entgegentrat, sich nicht gegen den Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache wandte. Da die Beschwerdeführerin schließlich erklärt hatte, kein Rumänisch zu können und der Beschwerdegegner sich mit der englischen Sprache vertraut zeigte, entschied sich Kennedy für Englisch als Verfahrensprache.

Dann ging Gabriela Kennedy in die eigentliche Prüfung über und stellte die Identität der Domain aquaqueen.ru mit den Marken der Beschwerdeführerin fest. Auch den Nachweis des ersten Anscheins, dass die Gegnerin keine Rechte und kein berechtigtes Interesse an der Domain habe, gestand sie der Beschwerdeführerin zu und prüfte dann, was die Beschwerdegegnerin dem entgegensetzte. Kennedy machte dabei von ihrem Untersuchungsrecht Gebrauch und stellte fest, dass die Gegnerin tatsächlich zwei Fußballteams sponsort, ihr Wasser in Lebensmittelmärkten in Rumänien unter dem Namen „Aqua Queen“ vertreibt und tatsächlich Inhaberin der rumänischen Marke „Aqua Queen“ ist. Für Kennedy erscheint es nur folgerichtig, dass die Beschwerdegegnerin ihren Unternehmensnamen als Domain unter der Endung .ro nutzt. Da die Beschwerdeführerin in Australien sitzt und nicht näher dargelegt hat, welche Aktivitäten sie bereits in Rumänien an den Tag legt, sieht sie auch keinen überzeugenden Grund, warum die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt ihrer Gründung 2004 und der Domain-Registrierung von der Beschwerdeführerin und deren Rechten hätte wissen müssen. Gabriela Kennedy geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen offiziellen Hinweis über die Markenanmeldung der Gegnerin hätte erhalten sollen, als diese im September 2010 ihre Marke in derselben Klasse wie die Marke der Beschwerdeführerin anmeldete. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Nachweis oder Hinweis erbracht, dass sie irgendwelche Einwände gegen die Markenregistrierung vorbrachte. Schaue man sich die Marke „Aqua Queen“ an, so spreche vieles dafür, dass dies auch keine klare Angelegenheit vor den Markenämtern geworden wäre, wenn sie sich gegen die Marke gewehrt hätte. In der Folge habe die Beschwerdeführerin fünf Jahre lang nichts unternommen. Kennedy kommt daher zu dem Schluss, dass die verwandten Geschäfte der Parteien und ihr Markenrecht den Umstand unterstreicht, dass es sich hier um einen rechtlich sehr komplexen Fall handelt, der die Rechte von Unternehmen, die in unterschiedlichen Märkten tätig sind, betrifft. Die UDRP regele jedoch lediglich einfache Fälle von Cybersquatting. Die Differenzen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Gegnerin hinsichtlich der Nutzung der Marke „Aqua Queen“ austragen möchte, sollte vor den ordentliche Gerichten geklärt werden und nicht mit Hilfe der UDRP. Damit wies sie die Beschwerde der australischen Beschwerdeführerin zurück.

Die Panelistin drückt sich in diesem Fall vor einer wirklichen Bewertung der Angelegenheit, doch zu Recht: Der Streit wird sich letzten Endes nicht auf die Domain aquaqueen.ro begrenzen, sondern erstreckt sich auch auf die Marke und den Vertrieb auf dem rumänischen Markt. Gabriela Kennedy spricht auch kurz die Frage der Verwirkung seitens der Beschwerdeführerin an, da diese lange nicht gegen die Domain aktiv geworden ist. Doch lässt sie das Thema mit Verweis auf eine WIPO-Entscheidung fallen, dernach Verwirkung im Rahmen von UDRP-Verfahren nicht anwendbar sei. Allerdings gibt es zahlreiche UDRP-Entscheidung, in denen Beschwerdeführer, die erst einige Jahre nach Registrierung der angegriffenen Domain aktiv wurden, wegen Verwirkung ihres Anspruches scheiterten.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain aquaqueen.ro finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1386

Näheres über Schiedsverfahren unter .ro finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/ro/index.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

LA.COM – BISHER TEUERSTE DOMAIN DES JAHRES 2016

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte Widersprüche: mit la.com zum Preis von US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.052.632,-) gab es die teuerste Domain des Jahres bisher, und auch die neuen Endungen wiesen zwei gute Preise auf. Doch darüber hinaus waren die Zahlen mau.

Mit la.com zum sagenhaften Preis von US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.052.632,-) lieferte .com die in diesem Jahr bisher teuerste Domain. Ihr folgte boardroom.com zum Preis von US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-). Alle darauf folgenden Preise von .com-Domains lagen allerdings nurmehr im vierstelligen Bereich.

Die Preise bei den Länderendungen boten keine Höhepunkte. Die beiden Domains mortgages.ae und uncle.co lagen mit ihrem jeweiligen Preis von US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-) gleichauf. Zwei französische Domains erzielten jeweils EUR 7.500,-, und die deutsche Endung stieg dünn besetzt mit contactcare.de bei lediglich EUR 4.000,- ein.

Die neuen Endungen setzten dagegen mit web.hosting zu herausragenden US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-) und s.club mit immer noch sehr guten US$ 37.984,- (ca. EUR 33.319,-) ein Gegengewicht zu sonst nicht so überragenden Preisen. Zudem erstaunte die schon ältere .travel mit zwei Domain-Verkäufen, von denen internet.travel mit EUR 10.000,- bei den sonstigen generischen Endungen weit im Vordergrund steht. Alles in allem war die Woche gut, verdankt diese Bewertung aber nur einer Handvoll von Überflieger-Domainpreisen.

Länderendungen
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mortgages.ae – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)

uncle.co – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
already.co – GBP 2.999,- (ca. EUR 3.807,-)

clark.fr – EUR 7.500,-
jackpot.fr – EUR 7.500,-

contactcare.de – EUR 4.000,-
pap.de – EUR 3.140,-
wohnraum.de – EUR 2.500,-
erika.de – EUR 2.050,-

juegos.cl – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
riverbank.eu – EUR 4.499,-
verkoper.nl – EUR 3.800,-
putas.com.mx – EUR 3.700,-
2.cl – EUR 3.650,-
kepware.com.cn – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.509,-)
tagged.io – US$ 3.525,- (ca. EUR 3.092,-)
afterschool.jp – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
zb.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
vurdering.dk – EUR 2.500,-
broadbandcomparison.co.uk – GBP 900,- (ca. EUR 1.142,-)

Neue Endungen
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web.hosting – US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-)
s.club – US$ 37.984,- (ca. EUR 33.319,-)
tt.club – US$ 7.788,- (ca. EUR 6.832,-)
18.club – US$ 6.355,- (ca. EUR 5.575,-)
bj.club – US$ 6.150,- (ca. EUR 5.395,-)
qb.club – US$ 5.899,- (ca. EUR 5.175,-)
seo.club – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.385,-)
go.club – US$ 4.815,- (ca. EUR 4.224,-)
cars.lat – EUR 3.500,-
ma.club – US$ 3.159,- (ca. EUR 2.771,-)

Generische Endungen
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internet.travel – EUR 10.000,-
ads.travel – EUR 2.500,-

spreadface.net – EUR 5.000,-
mkr.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.070,-)
fight.net – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.982,-)
pasargad.net – EUR 2.900,-
enagic.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
influencer.net – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.627,-)
stays.net – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.621,-)
xzt.net – EUR 2.500,-

.com
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la.com – US$ 1.200.000,- (ca. EUR 1.052.632,-)
boardroom.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 65.789,-)
jtrack.com – US$ 9.888,- (ca. EUR 8.674,-)
companyon.com – US$ 8.725,- (ca. EUR 7.654,-)
proserve.com – US$ 8.501,- (ca. EUR 7.457,-)
agencyone.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.456,-)
worldsportsbetting.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.579,-)
foks.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
liverpoolparking.com – EUR 6.000,-
proveg.com – EUR 6.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – INTENSIVSEMINAR ZUM SOCIAL MEDIA RECHT

Dr. Martin Schirmbacher, Rechtsanwalt in der Kanzlei Haerting, bietet Anfang Juni 2016 in Berlin ein Intensivseminar unter dem Titel „Online Marketing & Social Media Recht“. Die Teilnehmerzahl ist stark begrenzt.

Das eintägige Seminar widmet sich, dem Namen entsprechend, der aktuellen Rechtslage in Sachen Online-Marketing und Social Media Recht. Es richtet sich sowohl an Online-Marketing-Einsteiger als auch an Marketing-Verantwortliche. Unternehmen und Dienstleister sind mittlerweile auf die zahlreichen Internetkanäle zur Kommunikation mit Kunden angewiesen, sei es die eigene Webseite, sei es Facebook, sei es Twitter oder ein anderer digitaler Kommunikationsweg. Dabei müssen viele Gesetze und Regelungen beachtet werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Martin Schirmbacher wird im Seminar „Online Marketing und Social Media Recht“ fundiertes und praxisorientiertes Basis- und Fortgeschrittenenwissen vermitteln. Die Schwerpunkte liegen unter anderem auf Datenschutzerklärung und Informationspflichten von Webseiten und Shops sowie auf dem Widerrufsrecht. Im Hinblick auf Social-Media-Recht werden Gewinnspiele und Social-Plugins behandelt; weiter werden Fragen des SEA- und SEO-Rechts sowie des eMail-Marketing-Recht beantwortet und der Umgang mit Abmahnungen erklärt.

Das „Online Marketing & Social Media Recht Seminar“ findet am 09. Juni 2016 von 09:00 Uhr bis um 17:30 Uhr in den Design Offices Berlin, Bertolt-Brecht-Platz 3, 10117 Berlin, statt. Die Teilnahme kostet EUR 695,-, die Teilnehmeranzahl ist auf zwölf beschränkt. Weitere Termine dieses Seminars finden sich im August in München und im November wieder in Berlin.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1385

Quelle: haerting.de, 121watt.de

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