Domain-Newsletter

Ausgabe #813 – 21. April 2016

Themen: Branchenwandel – Facebook übernimmt Registrar | .africa – Gericht untersagt ICANN die Delegierung | TLDs – Neues von .boats, .green und .kids | rocketpay/s.com – wenn zwei UDRP-Panel irren | Berlin – Bericht vom 15. @kit-Kongress 2016 | priority.com – eilige Ware für US$ 85.000,- | Hong Kong – 2. DomainFest Asia im September 2016

BRANCHENWANDEL – FACEBOOK ÜBERNIMMT REGISTRAR

Auf die eigene Top Level Domain hat das soziale Netzwerk Facebook noch verzichtet, doch dem Kauf eines eigenen Domain-Registrars konnte man wohl nicht widerstehen: die Übernahme von RegistrarSEC LLC setzt die Konzentration in der Branche fort.

Am 14. April 2016 tauchten die ersten Mitteilungen auf, wonach Facebook den ICANN-akkreditierten Registrar RegistrarSEC LLC (IANA-ID: 2475) übernommen hat. Wenig später folgte die offizielle Bestätigung durch Facebook-Managerin Susan Kawaguchi: anlässlich einer Telefonkonferenz von ICANNs Generic Names Supporting Organization (GNSO) legte sie die Übernahme offen. Zu den Details dieses Kaufs machte Facebook bisher keine Angaben; an der Zahl der verwalteten Domains dürfte es kaum gelegen haben: nach den aktuell verfügbaren Zahlen aus dem Dezember 2015 hielt RegistrarSEC damals gerade einmal elf Domains in eigener Verwaltung. RegistrarSEC selbst gehört zu AppDetex, nach eigenen Angaben Marktführer im Bereich „mobile app brand protection“. Anteile an AppDetex selbst hat Facebook nach unbestätigten Meldungen aber nicht übernommen. Ebenfalls spekulativ ist, ob die Übernahme in Zusammenhang mit Facebooks F8-Entwickler-Konferenz oder dem Service Internet.org steht. Bekannt ist nur, dass Facebook in Sachen Domain-Namen bisher auf den US-Registrar MarkMonitor Inc. vertraute und über diesen auch weiterhin die Hauptdomain facebook.com registriert hält.

Für nicht weniger Aufsehen sorgte in der Domain Name Industry die Meldung, dass sich die börsennotierte Minds+Machines Group Limited sowohl von ihrem Registrar-Geschäft als auch dem technischen Back-End für die 28 verwalteten Top Level Domains verabschiedet hat. Wie es in einer Adhoc-Mitteilung heißt, übernimmt künftig Nominet, Verwalterin der britischen Länderendung .uk, den technischen Part: „Nominet will provide the back-end registry function, as well technical support to the registrar channel, across MMX’s portfolio of top-level domains“. Erfasst sind Endungen wie .london und .work, wobei der Übergang bis zum Jahresende 2016 abgewickelt sein soll. Um das Registrar-Geschäft kümmert sich künftig Uniregistry: „Minds+Machines‘ registrar will transfer its customer accounts to Uniregistrar, Uniregistry’s wholly-owned registrar, in return for a perpetual commission to MMX over the life of the accounts.“. Sollte ICANN zustimmen, soll dieser Übergang innerhalb der kommenden drei Monate starten. Erfasst sind rund 49.000 Domains; ferner will Minds+Machines mit der Ausgliederung zehn Arbeitsplätze einsparen, etwa ein Viertel aller derzeitigen Beschäftigten. Für Nominet könnte das der Auftakt für ein noch viel größeres Geschäft sein: wie die Registry inzwischen bestätigt hat, hat man sich auch um den Verwaltervertrag für .org beworben.

Zuletzt verkündete die New Yorker Squarespace, Anbieterin von Hosting-Angeboten mit Baukastensystem, dass man ab sofort in das Geschäft der Domain-Registrierung einsteigt. Für Gebühren ab US$ 20,- im Jahr erhält der Kunde eine Domain, eine werbefreie Parking-Seite und einen anonymisierten WHOIS-Eintrag. Das Portfolio umfasst angeblich rund 200 Domain-Endungen, wobei die Gebühren für einzelne Endungen auch deutlich über US$ 20,- liegen können. Ob diese Ankündigung auch hält, was sie verspricht, bleibt abzuwarten; nützliche Dienstleistungen wie eine Support-Hotline sucht man jedenfalls vergebens.

Die Adhoc-Mitteilung von Minds + Machines finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1363

Quelle: internetnews.me, domainincite.com, squarespace.com

.AFRICA – GERICHT UNTERSAGT ICANN DIE DELEGIERUNG

Die Internet-Verwaltung ICANN muss im Streit um .africa erneut eine juristische Niederlage einstecken: in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren urteilte der Central District of California, dass die Regelung im Bewerberhandbuch, die ein Gerichtsverfahren eigentlich ausschliessen sollte, unwirksam sein dürfte.

Am 26. Februar 2016 hatte DotConnectAfrica (DCA) die Klage vor dem Central District of California – Western Division erhoben und eine Vielzahl von Vorwürfen gegen ICANN sowie den .africa-Mitbewerber ZA Central Registry (ZACR) erhoben. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht der seit langem schwelende Streit, ob ICANN mit der Entscheidung, den Registry-Vertrag für .africa an ZACR zu vergeben, rechtmäßig gehandelt hat. Am 4. März 2016 entschied das Gericht zunächst, dass ICANN zumindest vorläufig von einer Delegierung (also der Eintragung von .africa in die Root Zone) absehen muss. ICANN hatte sich hingegen auf die Regelung in Ziffer 6 der „Terms and Conditions“ im Bewerber-Handbuch berufen, die einen Gang vor ein Zivilgericht ausschließt. Wörtlich heisst es dort: „Applicant hereby releases ICANN (…) from any and all claims by applicant that arise out of, are based upon, or are in any way related to, any action, or failure to act, by ICANN (..) in connection with ICANN’s (…) review of this application. Applicant agrees not to challenge (…) and irrevocably waives any right to sue or proceed in court.“. Die Regelung betrifft nicht nur .africa, sondern war von jedem Bewerber um eine neue Top Level Domain zu unterzeichnen.

Nach vorläufiger Ansicht von Richter Gary Klausner verstößt eine solche Regelung jedoch gegen § 1668 des kalifornischen Civil Code. Diese Norm besagt, dass „[a]ll contracts which have for their object, directly or indirectly, to exempt anyone from responsibility for his own fraud, or willful injury to the person or property or another, or violation of law, whether willful or negligent, are against the policy of the law“. Würde man Ziffer 6 der „Terms and Conditions“ ihrem Wortlaut nach folgen, wäre eine Klage in jedem Fall ausgeschlossen, also selbst dann, wenn – was DCA unter anderem behauptet – ICANN einen arglistigen oder vorsätzlichen Verstoss begangen hätte; ein solch weitreichender Ausschlusss verstoße gegen § 1668. Der Einwand ICANNs, dass § 1668 nur Vereinbarungen betreffe, die, anders als das Bewerberhandbuch, im öffentlichen Interesse geschlossen werden, vermochte Gary Klausner nicht zu überzeugen; das von ICANN zitierte Urteil in Sachen Tunkl v. Regents of Cal. sei nicht einschlägig. Unklar ist derzeit allerdings, ob Klausner dabei den Sachverhalt richtig erfasst hat; seine Urteilsbegründung legt den Schluss nahe, dass er davon ausgegangen ist, dass die Bewerbung von DCA die Unterstützung afrikanischer Regierungen genießt. Tatsächlich gilt dies jedoch allein für die Bewerbung von ZACR. Gleichwohl erließ Klausner zur Vermeidung irreparabler Schäden eine Entscheidung, die es ICANN auch weiterhin untersagt, .africa zu delegieren, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Wann das sein wird, ist derzeit völlig offen; jedenfalls in naher Zukunft wird daher keine Registrierung von .africa-Domains möglich sein.

Für ICANN ist das nicht die erste Niederlage. Am 09. Juli 2015 hatte das Independent Review Panel (IRP) geurteilt, dass ICANN im Umgang mit der DCA-Bewerbung in mehrfacher Hinsicht gegen die eigenen Statuten verstossen hat, und belebte die praktisch bereits tote Bewerbung damit neu. Es gilt jedoch derzeit als ausgeschlossen, dass DCA den Zuschlag für .africa tatsächlich erhält, gerade weil es an der politischen Unterstützung durch die Afrikanische Union unverändert fehlt.

Die Entscheidung des Central District of California finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1362

Quelle: domainincite.com, circleid.com

TLDS – NEUES VON .BOATS, .GREEN UND .KIDS

Differenzen bei .green: die öffentlich geschätzte DotGreen Community Inc. hat sich aus der Verwaltung der Endung zurückgezogen. Dagegen sollen .boats und .yachts geschützt bleiben, währen .kids wohl in die Auktion muss – hier unsere Kurznews.

Seit dem 06. April 2016 bereichern die neuen Top Level Domains .boats und .yachts das Domain Name System, doch der Öffentlichkeit dürfte das verborgen bleiben. „To register, renew, or accept the transfer of a .BOATS domain name, you must be an individual or a legal entity with a bona-fide nexus to the .BOATS sector“ heißt es in den Vergaberegeln, die für beide Endungen identisch sind. Und die Registry meint es ernst, da jede Registrierung auf die Einhaltung dieser Regeln geprüft wird, bevor die Domain genutzt werden kann. Damit sind .boats und .yachts für eine breite Öffentlichkeit uninteressant; derzeit sind lediglich 62 bzw. 54 Domains vergeben. An dieser Praxis will man vorläufig aber nichts ändern. Claire Read, Business Development Director bei der Registry-Muttergesellschaft Dominion Marine Media, gab an, dass die Verbraucher durch die Schaffung eines geschützten Bereichs an Domain-Inhabern sichergehen sollen, die gesuchten maritimen Inhalte schneller und leichter zu finden; davon würden alle profitieren. Mit diesem Ansatz war jedoch unter anderem schon .pro angetreten – mit der Folge, dass .pro-Domains inzwischen für jedermann frei erhältlich sind.

Führungswechsel bei .green: die kalifornische DotGreen Community Inc. hat sich aus der Partnerschaft mit Afilias Limited zur Verwaltung der Öko-Domain .green zurückgezogen. Afilias hatte sich im März 2014 durch eine private Auktion den Zuschlag für .green gesichert und in der Folge über eine Kooperation dem unterlegenen Mitbewerber DotGreen zu einem Comeback verholfen. Während sich Afilias um technische Dinge kümmern sollte, hielt DotGreen bei Marketing und Vertrieb das Ruder in der Hand. Offenbar war DotGreen mit dieser Kooperation jedoch nicht zufrieden; vergangene Woche teilte Afilias per eMail mit, dass man den Verantwortungsbereich für Marketing und Vertrieb zurückerhalten habe; nähere Gründe wurden nicht bekannt. Die Community dürfte davon profitieren; Afilias hat weiter angekündigt, die Extra-Gebühr von US$ 50,- für die Vertragsverlängerung von Sunrise-Domains zu streichen und die Liste der Premium-Domains zu kürzen, so dass attraktive Domains zu günstigeren Preisen frei werden. Den Registrierungszahlen kann das nur gut tun: aktuell sind nur knapp 2.350 .green-Domains angemeldet.

Im Wettstreit um den Zuschlag für die neue generische Top Level Domain .kids dürfte wohl erst eine Auktion entscheiden: die in Hong Kong ansässige DotKids Foundation Limited ist mit dem Versuch gescheitert, die Bewerbung als „Community“-Endung qualifizieren zu lassen. Das „Community Priority Evaluation Panel“ gewährte lediglich 6 von 16 möglichen Punkten; nötig gewesen wären mindestens 14 Punkte. In den beiden Kategorien „Community Establishment“ und „Nexus between Proposed String and Community“ blieb DotKids ohne jeden Punkt. Im Kern scheiterte man daran, dass .kids zwar der Versuch war, eine „Community“ zu organisieren, jedoch selbst keine „Community“ repräsentiert. In den Kategorien „Registration Policies“ und „Community Endorsement“ erhielt DotKids immerhin jeweils 3 von 4 Punkten, was unter dem Strich aber zu wenig war. Freuen darf sich hingegen Amazon EU S.à r.l.; mit der negativen Entscheidung des Panels hat Amazon nun wieder die Chance, sich entweder im Verhandlungsweg oder im Rahmen einer ICANN-Auktion doch noch den Zuschlag für den Registry-Vertrag zu sichern.

Weitere Informationen zu .boats finden Sie unter:
> http://domains.boats/faq/

Die Entscheidung des Community Priority Evaluation Panel zu .kids finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1364

Quelle: domainnamewire.com, domainincite.com, icann.org

ROCKETPAY/S.COM – WENN ZWEI UDRP-PANEL IRREN

Zwei unterschiedliche Panelisten des NAF (National Arbitration Forum) schätzten die Sach- und Rechtslage zweier nahezu identischen Domains, rocketpay.com und rocketpays.com, unterschiedlich ein. Beide Entscheidungen sind nicht zufriedenstellend.

Die Rocketgate PR LLC hatte am 27. Oktober 2014 die Wortmarke „ROCKETPAY“ beim US-amerikanischen Marken- und Patentamt angemeldet. Nachdem die Marke am 19. Januar 2016 eingetragen wurde, startete sie zwei UDRP-Verfahren gegen die jeweiligen Inhaber der Domains rocketpay.com und rocketpays.com. In einem Verfahren war sie erfolgreich, das andere verlor die Beschwerdeführerin.

Im Streit um die Domain rocketpay.com meldete sich der Domain-Inhaber zu Wort und teilte mit, dass er bereits seit 2002, also zwölf Jahre, bevor die Beschwerdeführerin die Marke „ROCKETPAY“ beantragte, die Domain registriert hatte. Er wolle daraus ein Zahlungstransferangebot gestalten, ähnlich Paypal. Er sah in dem UDRP-Verfahren ein Reverse Domain Name Hijacking. Die Panelistin Nathalie Dreyfus wies den Antrag der Beschwerdeführerin zurück, da die Domain lange vor Beantragung und Eintragung der Marke registriert worden sei und keine Anzeichen vorliegen, dass der Beschwerdegegner die Domain unberechtigter Weise oder zu illegitimen Zwecken registriert hat (NAF Claim Number: FA1602001662354). Ein Reverse Domain Name Hijacking vermochte Dreyfus jedoch nicht festzustellen: dazu habe der Beschwerdegegner nicht ausreichend vorgetragen.

Das zweite Verfahren richtete sich gegen den Inhaber der Adresse rocketpays.com. Der meldete sich nicht zum Verfahren. Panelist Neil Anthony Brown QC gab in diesem Fall daraufhin der Beschwerde statt (NAF Claim Number: FA1602001662361). Aus seiner Sicht sind Marke und Domain, trotz des angehängten „s“ und der Endung „.com“ zum Verwechseln ähnlich. Der Domain-Inhaber sei nicht berechtigt und habe kein berechtigtes Interesse an der Domain. Dies ergebe sich – unter anderem – daraus, dass er die Marke mit angehängtem „s“ für seine Domain nutze. Den Domain-Namen habe er am 09. Oktober 2014 registriert, nur ein paar Tage, nachdem die Beschwerdeführerin erstmals den Begriff „Rocketpay“ nutzte und die Marke angemeldet hatte. Zudem löse die Domain auf keine aktive Webseite auf, der Inhaber der Domain, Daniel Chaves, ist nicht als rocketpays.com bekannt und bietet kein solides Angebot unter der Domain. Zuletzt ging Neil Anthony Brown auch davon aus, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig registrierte und nutzt, auch wenn die Beschwerdeführerin dazu lediglich ausführte, die Webseite unter rocketpays .com weise auf eine inaktive Holding. Irgendwelche Nachweise für die Inaktivität des Betreibers der Seite legte die Beschwerdeführerin nicht vor, aber Neil Anthony Brown meint, dass die Behauptung eher zutrifft als falsch ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe den Begriff „Rocketpay“ einige Tage bevor der Gegner die Domain registrierte erstmals genutzt, kam hier nochmals zur Sprache. Brown konstatierte, zwar gab die Beschwerdeführerin keinen Nachweis dafür, den Begriff kurz vor dem Registrierungsdatum der Domain genutzt zu haben, aber die zeitliche Nähe könne kein Zufall sein. Letztlich gab Brown der Beschwerde statt und entschied auf Transfer der Domain zur Beschwerdeführerin.

Die beiden Entscheidung sind im Gespräch, da bei sehr ähnlichen Domains entgegengesetzte Entscheidungen zustandekommen. Das belegt zunächst, dass die Panelisten frei in ihren Entscheidungen sind. Doch das beantwortet nicht die Fragen, die sich hier stellen. Panelist Neil Anthony Brown macht hier ganz den Eindruck, als habe er eine vorgefertigte Meinung: Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachverhalt ist ganz offensichtlich unzureichend. Brown bekundet das mehrfach. Gleichwohl gibt er dem Ansinnen der Beschwerdeführerin nach. Besonders auffällig ist, dass in der Sachverhaltsdarstellung Brown lediglich den Tag, an dem die Marke 2016 beim US-Patent- und Markenamt eingetragen wurde, nennt und ansonsten erklärt, die Domain sei am 09. Oktober 2014, kurz nach erstmaliger Nutzung des Begriffs „Rocketpay“ und Beantragung der Marke, registriert worden. Im Parallelverfahren steht im Sachverhalt allerdings, die Marke sei am 27. Oktober 2014 beantragt worden: also 18 Tage nach Registrierung von rocketpays.com. Das stimmt mit den Daten im US-Patent- und Markenamt überein. Die Entscheidung von Neil Anthony Brown beruht also auf falschen Tatsachen. Einen Entscheider wie ihn möchte man als Domain-Inhaber nicht haben. Aber auch die Entscheidung von Natalie Dreyfus hätte anders ausgehen können: Sie hätte das Reverse Domain Name Hijacking bestätigen können, denn es wäre in diesem Fall durchaus vertretbar, auch wenn der Beschwerdegegner nicht weiter dazu vorträgt: UDRP-Panels können von sich aus die Prüfung und entsprechende Entscheidung vornehmen. Hier scheint sie uns angebracht gewesen zu sein.

Die UDRP-Entscheidung über die beiden Domains rocketpay.com und rocketpays.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1662354.htm
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1662361.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com, eigene Recherche

BERLIN – BERICHT VOM 15. @KIT-KONGRESS 2016

Letzte Woche fand in Berlin der 15. @kit-Kongress statt und beschäftigte sich mit aktuellen Themen des IT-Rechts. Mit als Referenten dabei waren unter anderem Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Prof. Niko Härting, Renate Künast, Dr. Wolfgang Bär und viele andere.

Der 15. @kit-Kongress fand am 14. und 15. April 2016 in den Räumen von Telefonica in Berlin, Unter den Linden, statt. Geladen hatten der @kit e.V. und Kommunikation & Recht. Nach Begrüßung der Teilnehmer um 09:00 Uhr führte Frau Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesjustizministerin a.D.) in der Keynote einen Rundumschlag über so ziemlich alle aktuellen Fragen des IT-Rechts. Zunächst zitierte sie die digitale Agenda der Bundesregierung und stellte dieser die digitale Realität gegenüber. Mit Verve und packend schlug sie den Bogen von der Datenschutzgrundverordnung bis zum zukünftigen Umgang mit selbstlernenden Systemen, wobei sie betonte, es gehe nicht um Hochreckjuristerei, dem juristischen Interesse am Spannungsfeld zwischen Gerichten, Gesetzen und Politik, sondern um Bürgerrechte, die geschützt werden müssen. Gleich nach dieser Keynote stellte sich das zweite politische Schwergewicht ein, Renate Künast (MdB), die einvernehmlich im Gespräch mit Prof. Härting zum Thema „Hatespeach“ auf Facebook und im Fall Böhmermann, der – eingebettet in die Sendung mit der vorangegangenen Erklärung – Satire ist, der Rechtsstaatlichkeit den Vorzug gab, gegenüber einem „Haltung (zu) beweisen“. Weiter ging es mit Netzneutralität und dem Entwurf der TMG-Novelle, bei der unklar ist, wann sie verabschiedet wird: ob bald nach der Diskussion des Gesetzesentwurfs in den Fraktionen oder erst, wenn die noch laufenden EuGH-Verfahren entschieden sind, die sich mit entsprechenden Rechtsfragen befassen. Weitere Themen der Veranstaltung waren das neue Verwertungsgesellschaftsgesetz, die Datenschutzgrundverordnung sowie Werbeblocker. Bei letzteren zettelten Vertreter von Eyon und Axel Springer eine lebhafte Diskussion an, die auch das Auditorium aufnahm. Der erste Arbeitstag endete in der ebenfalls lebhaften Podiumsdiskussion zum Thema Vorratsdatenspeicherung, moderiert von Richard Gutjahr, mit unter anderem Peter Henzler (BKA) und Dr. Wolfgang Bär (BGH).

Den Einstieg am zweiten Konferenztag lieferte die Safe Harbor-Entscheidung des EuGH, über die Dr. Katy Ritzmann aufklärte. Sie machte deutlich, welche Änderungen mit der Nachfolgeregelung EUPS (EU-Privacy Shield) kommen, und dass die EUPS aus Sicht der Artikel-29-Datenschutzgruppe nicht den Anforderungen des EuGH-Urteils gerecht wird. Mithin ist also auch zukünftig mit Klagen zu diesem Rechtsfeld vor dem EuGH zu rechnen. Der irische Rechtsanwalt Philip Nolan erzählte alsdann in englischer Sprache schnell und gutverständlich, was er seinen Mandanten nach der Unwirksamkeit von Safe Harbor für alternative Wege zum Datenaustausch mit Drittländern außerhalb der EU empfiehlt und was jeweils zu beachten ist. Danach diskutierten Dr. Till Kreutzer und Dr. Martin Schaefer kontrovers das Urhebervertragsrecht, Dr. Carlo Pilz zeigte Unsicherheiten, die mit der im Zuge des neuen IT-Sicherheitsgesetzes eingeführten Norm § 13 Abs. 7 TMG einhergehen, und abschließend nahmen zwei Fachleute zum sich im Wandel von analogen zu digitalen Streitfällen befindlichen Medienkartellrecht Stellung.

Der 15. @kit-Kongress war also thematisch breit gefächert und bot hochkompetente Referenten, die ihre Themen gut verständlich und professionell aufbereitet vortrugen. Was @kit e.V. und Kommunikation & Recht in der Person von Dr. Thorsten Kutschke auf die Beine gestellt haben, setzt Maßstäbe. Das gilt nicht nur für den Kongress als solchen, sondern auch für das gesamte Rahmenprogramm. Gerüchteweise heißt es, der kommende 16. @kit-Kongress würde in Hamburg stattfinden. Wir werden an dieser Stelle rechtzeitig darauf aufmerksam machen.

Discloser: united-domains.de, zu deren Projekten domain-recht.de und der Domain-Newsletter zählen, ist Sponsor des @kit-Kongress.

Quelle: eigene Recherche

PRIORITY.COM – EILIGE WARE FÜR US$ 85.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche bescherte mit priority.com zum Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 75.221,-) als teuerste Domain schwächere Preise als die Vorwoche, aber sie gab dennoch ein gutes Bild ab.

Die Domain priority.com stand mit ihrem Preis von US$ 85.000,- (ca. EUR 75.221,-) nicht ganz allein. Mit etwas Abstand folgte youcoin.com für EUR 70.000,-. Dann tat sich eine kleine Kluft auf, ehe zahlreiche Domains zwischen US$ 20.000,- und 30.000,- für im Schnitt tatsächlich gute Zahlen sorgen.

Unter den Länderendungen lag tech.io mit einem Preis von US$ 15.105,- (ca. EUR 13.367,-) deutlich vorne. Das Britische Territorium im Indischen Ozean lieferte auch logo.io für einen käuferfreundlichen Preis von US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-). An zweiter Position verdingte sich die kolumbianische book.co, die EUR 11.000,- erzielte, und der die italienische jackpot.it (EUR 9.900,-) folgte. Erst dann kam die deutsche Endung mit softwaredownload.de zum Preis von EUR 9.000,- zum Zuge.

Die neuen Endungen wiesen wieder einmal eine .club-Domain-Auktion auf, die zu äußerst beachtlichen Preisen führte: lending.club erzielte erstaunliche US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-), und startup.club lag mit US$ 22.500,- (ca. EUR 19.912,-) nicht weit dahinter. Ebenfalls mit von der Partie waren business.one zu EUR 3.500,- und all.win für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-). Die sonstigen generischen Endungen lieferten zumindest zwei Domains mit ordentlichen Preisen: investment.org war für US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-) zu haben, und g7.net erfreute mit EUR 10.000,-. Alles in allem war auch diese Domain-Handelswoche erfreulich.

Länderendungen
————–

tech.io – US$ 15.105,- (ca. EUR 13.367,-)
logo.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)

softwaredownload.de – EUR 9.000,-
firstmover.de – EUR 6.000,-
1000tage.de – EUR 5.000,-
kinderkunstgalerie.de – EUR 2.500,-
smartplace.de – EUR 2.500,-

book.co – EUR 11.000,-
jackpot.it – EUR 9.900,-
loan.cc – US$ 9.650,- (ca. EUR 8.540,-)
uk.nl – EUR 4.999,-
jako-o.cn – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
metro.tv – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
tsa.co.uk – GBP 2.888,- (ca. EUR 3.633,-)
green.gr – EUR 3.600,-
hardware.li – EUR 3.500,-
kik.es – EUR 3.000,-
loesch.eu – EUR 2.999,-
modecom.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
lgk.be – EUR 2.500,-

Neue Endungen
————-

lending.club – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.124,-)
startup.club – US$ 22.500,- (ca. EUR 19.912,-)
hosting.club – US$ 4.503,- (ca. EUR 4.425,-)
business.one – EUR 3.500,-
outlet.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
sets.club – US$ 2.112,- (ca. EUR 1.869,-)
all.win – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
dub.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
henry.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)
webdesign.club – US$ 1.767,- (ca. EUR 1.564,-)
board.club – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.558,-)
email.club – US$ 1.311,- (ca. EUR 1.160,-)

Generische Endungen
——————-

investment.org – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.159,-)
g7.net – EUR 10.000,-
cloudfilehost.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.425,-)
dmz.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.540,-)
daka.net – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.654,-)
iia.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
binaryoptionsbrokers.org – EUR 2.000,-
report.org – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.991,-)

.com
—–

priority.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 75.221,-)
youcoin.com – EUR 70.000,-
equalityhealth.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-)
tekpoint.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 26.549,-)
vrk.com – GBP 21.000,- (ca. EUR 26.417,-)
zuj.com – GBP 21.000,- (ca. EUR 26.417,-)
canakkale.com – US$ 21.890,- (ca. EUR 19.372,-)
lottobroker.com – US$ 21.500,- (ca. EUR 19.027,-)
ezee.com – US$ 20.500,- (ca. EUR 18.142,-)
seoninja.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
yunanistan.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 15.929,-)
yolcu.com – US$ 14.860,- (ca. EUR 13.150,-)
everpresent.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HONG KONG – 2. DOMAINFEST ASIA IM SEPTEMBER 2016

„DomainFest Asia“ findet im September 2016 in Hong Kong statt. Organisator Jothan Frakes hatte bereits den Termin bekanntgegeben – jetzt steht auch der konkrete Austragungsort fest.

Internettausendsassa Frakes hatte nach Austragung des ersten DomainFest Asia in Macau bereits angekündigt, dass das zweite DomainFest Asia vom 19. bis 22. September 2016 in Hong Kong stattfindet. Nun steht der konkrete Austragungsort, nämlich das Cyberport in Hong Kong, fest. Zudem läuft DomainFest Asia 2016 unter dem Dach der „The Internet of Names Conference“. Cyberport ist mit einem Taxi binnen 10 bis 15 Minuten von der Stadtmitte aus erreichbar. Aber Cyberport weist selbst auch ein LeMeridien-Hotel auf. Weitere Hotels will Jothan Frakes in Kürze auf domainfest.asia benennen. Näheres zum konkreten Inhalt der Konferenz ist noch nicht bekannt. Derzeit können sich bis 01. Juni 2016 „Speakers, Moderators, and Other Wise People“ als Referenten für die Konferenz bewerben. Folglich wird es noch einige Zeit dauern, bis das Programm der Veranstaltung steht und bekannt gemacht wird.

DomainFest 2016 Asia findet vom 19. bis 22. September 2016 im Cyberport, Cyberport Road, Hong Kong statt. Weitere Informationen liegen noch nicht vor, werden aber zukünftig auf der DomainFest-Website zu finden sein unter:

> http://domainfest.asia

Quelle: domainfest.asia, elliotsblog.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top