Tipps für Domain-Investoren

Bob Hawkes veröffentlicht seinen »Process to Rate and Price a Domain Name Acquisition«

Domain-Investor zu sein, bedeutet Arbeit. Methodisches Vorgehen beim Domain-Finden erleichtert die Arbeit. Domain-Investor Bob Hawkes zeigt in einem zweigeteilten Artikel auf NamePros.com sein Vorgehen bei der Domain-Wahl.

Hawkes investiert in und analysiert Domains, lehrt inoffiziell und schreibt zum Thema. Derzeit ist er bei nametalent.com und namepros.com aktiv. Anfang April 2024 veröffentlichte er seinen »Process to Rate and Price a Domain Name Acquisition« in zwei Teilen auf namepros.com. Wer ernsthaft mit Domains handeln will, kommt an diesen Informationen nicht vorbei. Wir haben uns den Artikel angeschaut.

Mit »Domain name investing is hard« eröffnet Hawkes sein Vademekum und macht im zweiten Satz klar, dass typischerweise allenfalls ein Prozent Domains von Investoren innerhalb eines ganzen Jahres verkauft werden. Um die eigenen Verkaufschancen zu erhöhen, sollte man systematisch bei der Wahl von Domains, mit denen man handeln will, vorgehen. Hawkes hält es für wichtig, die von ihm angegebene Reihenfolge einzuhalten, andernfalls wird das Ergebnis verfälscht. Er startet beim Domain-Namen selbst, seiner Struktur, Klarheit, Verständlichkeit und Erinnerbarkeit. Als Beispiel nimmt er die Domain rafter(.)xyz. Er baut auf Begriffe mit mehreren Interpretationsmöglichkeiten, sowohl wörtlich als auch metaphorisch. Die ausgesuchte Domain muss für ein Unternehmen zur Nutzung als Geschäftsadresse von Interesse sein. Im Laufe des Prozesses greift Hawkes auf zahlreiche Online-Hilfen zurück wie Wörterbücher, öffentlich zugängliche Datenbanken, Suchmaschinen und spezialisierte Angebote, die zumindest begrenzte Anfragen zulassen und so schon ordentliche Informationen bieten. Selbstverständlich stellt sich auch die Frage einer möglichen Markenrechtsverletzung und der bereits vorliegenden Registrierungen des Begriffs unter anderen Top Level Domains. Letzteres wird auch bei der Konsistenz von Domain-Name, möglicher geschäftlicher Nutzung und passender Endung dazu relevant. Gegen Ende stellt sich die Frage der Wert- und Preisfindung und damit der Wirtschaftlichkeit des Kaufs der Domain. Hawkes stellt dabei klar:

Never register or acquire another extension without carefully looking at the .com.

Von Bedeutung ist, wie sich vergleichbare Domains verkauft haben, wobei schon das Problem besteht, was eine vergleichbare Domain überhaupt ist. Vergleichsverkäufe zu finden und prüfen, ist laut Hawkes einer der schwierigsten und zeitaufwändigsten Teile des Prozesses. Die Preisfindung sei sowohl eine Kunst wie auch eine Wissenschaft. Kann man abschätzen, zu welchem Preis sich die Domain verkaufen lässt, kommt die Minute der Wahrheit: Ist es die Domain wert. Das berechnet Hawkes mit der Formel: Wahrscheinlichkeit des Verkaufs binnen eines Jahres (0,5 bis 1 Prozent) mal (*) Nettoverdienst bei Verkauf der Domain ist größer als (>) die jährlichen Registrierungsgebühren. Hawkes schließt mit der Liste der einzelnen Prozesse und der ungefähren Zeit, die man für sie aufwendet. Er geht davon aus, dass man anfangs deutlich länger braucht. Aber wenn man den Prozess oft genug durchlaufen hat, nimmt er ca. 30 Minuten für jede Domain in Anspruch. Dahin zu kommen, verlangt allerdings Disziplin.

Hawkes Artikel »Process to Rate and Price a Domain Name Acquisition« ist von großem Wert für jeden, der mit Domains handelt oder handeln will. Er gibt dem Prozess der Wahl einer Domain Struktur. Zudem gibt er immer wieder Hinweise, in welchem Fall an welcher Stelle die Prüfung einer Domain sinnvollerweise abgebrochen und mit einem anderen Domain-Namen von vorne begonnen werden sollte. Weiter bietet der Artikel eine Menge – kostenloser – Quellen, die einem bei der Prüfung der Kaufwürdigkeit einer Domain unterstützen. Die Lektüre ist unumschränkt zu empfehlen.

nTLDs

.berlin ist seit 10. Jahren im Netz

Happy Birthday, .berlin: die von der dotBERLIN GmbH & Co. KG verwaltete Hauptstadt-Domain feiert ihren 10. Geburtstag.

Delegiert am 03. Januar 2014, war es am 18. März 2014 bei einem Festakt im Roten Rathaus soweit, .berlin startete die freie Verfügbarkeit. Gut 30.000 Domains wurden in den ersten Stunden nach dem Start registriert, mittlerweile sind es knapp 50.000; zu Hochzeiten waren es sogar über 150.000 .berlin-Domains. Damit spielt .berlin im weltweiten Vergleich in einer Liga mit anderen Städte-Endungen wie .nyc (New York), .tokyo (Tokio) oder .london (London) und ist Vorbild für andere Städte wie Paris, Madrid und Boston. Die Endung .berlin vereint dabei die Vielfalt, Gegensätze und Dynamik der Metropole; dazu gehören die ganz großen wie der Friedrichstadtpalast bis hin zu ganz kleinen wie Berliner Kitas. Diese Vielfalt spiegelt auch die Gesellschafterebene wider, in der sich die Deutsche Bauarchiv GmbH oder Greyhills Rechtsanwälte ebenso findet wie der Hotel- und Gaststättenverband Berlin e.V., die Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Berlin, die united-domains AG (deren Projekt dieser Newsletter ist) oder André T. Scholz, Gründungsvorstand und ‑mitglied der DENIC eG. Wir gratulieren herzlich!

Websperren

CUII empfiehlt Sperre für Schattenbibliothek SCI-HUB und mehrere Provider folgen

Auf Betreiben der »Clearingstelle Urheberrecht im Internet« (CUII) haben mehrere große Provider eine DNS-Sperre für den Zugang zur Schattenbibliothek Sci-Hub eingerichtet. Die Sperre beruht auf einer bloßen Empfehlung, eine gerichtliche Anordnung gibt es nicht.

Im Februar 2021 haben Anbieter von Internetzugangsdiensten mit Sitz in Deutschland, darunter 1&1, die Telekom Deutschland GmbH und die Vodafone Deutschland GmbH, gemeinsam mit Rechteinhabern wie dem Bundesverband Musikindustrie eV, der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und der Motion Picture Association (MPA), die »Clearingstelle Urheberrecht im Internet« gegründet. Ihr Ziel ist es, »strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten« zu bekämpfen. Darunter versteht man Webseiten, deren Geschäftsmodell auf massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Ein Prüfausschuss prüft dabei auf Antrag der Rechteinhaber und empfiehlt auf Grundlage des CUII-Verhaltenskodex’ bei eindeutigen Urheberrechtsverletzungen eine DNS-Sperre solcher Angebote. Sie verhindert die Zuordnung einer Domain zu einer IP-Adresse und somit den direkten Zugang zu einer Webseite. Allerdings sind Netzsperren umstritten. Zum einen besteht die Gefahr, dass bei den technischen Sperrmaßnahmen auch Angebote blockiert werden, die legal im Netz stehen; zum anderen sind diese Manipulationen am Domain Name System leicht auszuhebeln.

Im Fall von Sci-Hub hat sich ein Mitglied des Verbands »International Association of Scientific, Technical & Medical Publishers« (STM) an die CUII gewandt und einen Antrag auf Empfehlung der Sperrung der Website gestellt. Sci-Hub ist eine sogenannte Schattenbibliothek, über die wissenschaftliche Aufsätze, die teilweise sonst nur hinter einer Bezahlschranke online verfügbar sind, auf Abruf bereitgestellt werden, um Forschungsergebnisse allgemein zugänglich zu machen. Die Rechtmäßigkeit des Dienstes ist international umstritten; im Februar 2019 lehnte das Oberlandesgericht München (Urteil vom 07.02.2019 – Az. 29 U 3889/18) den Antrag mehrerer Verlage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen deutschen Internetzugangsprovider wegen einer DNS-Zugangssperre gegen Sci-Hub mangels Verfügungsgrundes ab. Bei der CUII hatte der Antragsteller, der sich gegen die Veröffentlichung eines einzelnen Aufsatzes wandte, mehr Erfolg. Den Aufsatz stufte die CUII als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ein. Die Rechtsinhaberschaft war durch eine eidesstattliche Versicherung belegt. Auch das Vorliegen einer »strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite« bejaht die CUII. Dieses Ergebnis leitete sie unter anderem aus den Nutzerzahlen im Zeitraum Juli bis September 2023 ab; allein im September 2023 seien von Deutschland aus 1.372.933 Artikel von dort heruntergeladen worden. Die klare Rechtsverletzung bestehe im Bereithalten des in der eigenen Datenbank gespeicherten, urheberrechtlich geschützten Aufsatzes, um ihn für Nutzer zum Download verfügbar zu machen. Darin liege eine eindeutige Verletzung des Rechts des Öffentlich-Zugänglichmachens nach § 19a UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I ZR 39/08). Gesperrt werden sollen insgesamt sechs Domains, die in der öffentlich zugänglichen Empfehlung aber nicht genannt sind.

Bei netzpolitik.org macht man darauf aufmerksam, dass die Inhalte von Sci-Hub nicht der Unterhaltung dienten, sondern der Recherche. Ein Verzicht auf Sci-Hub würde bedeuten, dass manche Forschungsergebnisse schlicht ignoriert würden. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sprach von einem „Overblocking in einem grundrechtlich besonders sensiblen Bereich“, weil sich auch zahlreiche legale frei zugängliche Publikationen in Sci-Hub finden. Zudem lassen sich Netzsperren einfach umgehen, zum Beispiel mit alternativen DNS-Servern oder VPN-Diensten. Es gibt daher weiterhin viele Ausweich-Domains, selbst eine eigene Facebook-Gruppe wurde eingerichtet. Man darf daher bezweifeln, dass die Macher von Sci-Hub die Notwendigkeit sehen, die DNS-Sperre gerichtlich überprüfen zu lassen. Unberührt bliebe die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, nachträglich erneut die Sperre ex-post gemäß §§ 126, 149 TKG auf eine Zulässigkeit mit den Netzneutralitätsvergaben zu prüfen.

UDRP – Fehlender Vortrag im aussichtslosen Streit um musictogetherofmarin.com

Im UDRP-Verfahren um die Domain musictogetherofmarin.com machte die Markeninhaberin Music Together, LLC keine ausreichenden Angaben, bot aber in einem nachgereichten Schriftsatz an, weitere Informationen zu geben, wenn nötig. Das war ein wenig zu spät – und wahrscheinlich nutzlos, da sie zudem vorgetragen hatte, dass zum Zeitpunkt der Domain Registrierung zwischen den Parteien ein Lizenzvertrag bestand. Das WIPO-Panel stellte deshalb ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest.

Die US-amerikanische Music Together LLC bietet ein Musiklernprogramm für Kinder unter ihrer Marke »Music Together« an mehr als 3.000 Standorten in über 40 Ländern. Sie sieht ihre Rechte durch die 2007 registrierte Domain musictogetherofmarin.com verletzt. Deren Inhaber, Justine Chadly (In Harmony Music) aus den USA, hat die Domain samt Lizenzvertrag der Beschwerdeführerin 2019 von einem Dritten übernommen, der seinerseits die Domain nebst Lizenzen von einem früheren Inhaber übernommen hatte. Der Lizenzvertrag zwischen der Beschwerdeführerin Music Together LLC und dem Gegner Justine Chadly endete im August 2023. Ende Dezember 2023 startete die Beschwerdeführerin ein UDRP-Verfahren vor der WIPO. In Rahmen dessen führten die Parteien zunächst noch Vergleichsverhandlungen, kamen aber zu keinem Ergebnis, so dass das Beschwerdeverfahren Ende Februar 2024 fortgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, der Gegner – obwohl er ein früherer Lizenznehmer war – habe keine »aktuelle« Erlaubnis, ihre Marken zu verwenden, auch nicht als Bestandteil einer Domain. Der Gegner sei »derzeit« nicht lizenziert, autorisiert oder habe eine Erlaubnis, Domains zu benutzen oder zu registrieren, die die Marke »MUSIC TOGETHER« enthalten. Der Gegner, der seinerseits seit 2003 seine Musikunternehmung »In Harmony Music – Marin« betreibt, hält unter anderem entgegen, er habe die Beschwerdeführerin bei Übernahme der Domain per eMail darauf hingewiesen, dass er die Domain für sein eigenes Geschäft nutzen werde. Die Beschwerdeführerin habe damals dagegen keine Einwände erhoben. US-Anwalt David H. Bernstein wurde als Entscheider (Panel) berufen.

Bernstein wies die Beschwerde wegen mangelnden Vortrags seitens der Beschwerdeführerin und fehlender Bösgläubigkeit des Gegners bei Domain-Registrierung ab und stellte ein Reverse Domain Name Hijacking (RDNH) fest (WIPO Case No. D2023-5355). Bernstein ging zunächst auf einen von der Beschwerdeführerin nachgereichten Schriftsatz ein, wobei er feststellte, dass sie darin lediglich erklärte, sie sei bereit, zusätzliche sachliche Informationen oder Belege über die Lizenz, die Kündigung und die Weigerung, die Domain aufzugeben, vorzulegen, wenn diese Informationen bei der Klärung der Vorgeschichte des Rechtsstreits hilfreich sein sollten. Bernstein ließ den weiteren Vortrag nicht zu, da die Beschwerdeführerin bereits alle erforderlichen Informationen oder Belege, was sie zur Sache hätte vortragen können, schon in Voraussicht auf die Anforderungen des Verfahrens hätte vortragen müssen. Dann widmete sich Bernstein den drei Elementen der UDRP und stellte zunächst die Ähnlichkeit der Domain mit der Marke der Beschwerdeführerin fest. An der Frage eines fehlenden Rechts oder berechtigten Interesses auf Seiten des Gegners scheiterte die Beschwerdeführerin. Bernstein beklagte, dass keine der Parteien den Lizenzvertrag vorgelegt habe, anhand dessen er hätte prüfen können, inwieweit sich eine Berechtigung des Gegners an der Nutzung der Domain ergibt. Es wäre aber Sache der Beschwerdeführerin gewesen, zu belegen, dass der Gegner nicht berechtigt ist. Dem sei sie allerdings nicht nachgekommen. Aus ihrem eigenen Vortrag gehe hervor, dass zumindest für einen gewissen Zeitraum, nämlich bis August 2023, der Gegner berechtigt war, die Domain zu nutzen.

Bernstein wandte sich dann der Frage der Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain zu. Auch hier griff er auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zurück, die zugestanden hat, dass der Gegner zum Zeitpunkt, da er die Domain übernahm, Lizenznehmer war und einige Jahre blieb. Wieder fehlte Bernstein der Lizenzvertrag, um ordentlich überprüfen zu können, welche Vereinbarung zwischen den Parteien bestand. Sollte darin geregelt sein, dass dem Gegner die Registrierung der Domain verboten war, so habe die Beschwerdeführerin dies jedenfalls nicht vorgetragen oder belegt. Dass die Beschwerdeführerin dem Gegner vier Jahre lang gestattete, Lizenznehmer zu bleiben und der Lizenzvertrag erst 2023 endete, lässt für Bernstein den Schluss zu, dass der Gegner berechtigt war, die Domain während des Lizenzzeitraums zu registrieren und zu nutzen. Damit, so Bernstein, sei jedes Argument, wonach die Registrierung bösgläubig war, entkräftet. Die Beschwerdeführerin lieferte weitere Argumente, die Bernstein abschmetterte. Zunächst wies sie darauf hin, dass die Domain ursprünglich 2007 registriert wurde und da ihre Marke bereits 17 Jahre lang Bestand hatte. Für Bernstein war das hier aber irrelevant, da der Gegner erst seit 2019 Domain-Inhaber ist und es nichts über eine bösgläubige Domain-Registrierung aussage. Der Gegner habe die Domain von jemanden übernommen, der Lizenznehmer der Beschwerdeführerin war, und wurde so selbst, durch Übernahme der Lizenzen, ordentlicher Lizenznehmer. Auch das Argument, der Gegner habe um die Marke der Beschwerdeführerin gewusst, als er die Domain übernahm, sage nichts über seine Bösgläubigkeit aus, gerade angesichts der gleichzeitigen Lizenzübernahme. Und schließlich wies er noch ein letztes Argument der Beschwerdeführerin zurück, bei dem sie sich auf »initial interest confusion« (Verwechslung durch anfängliches Interesse) stützt, was er für nicht stichhaltig erachtete, weil es die Frage der bösgläubigen Registrierung zugunsten der behaupteten bösgläubigen Nutzung außer Acht lasse. Die Frage, ob der Gegner die Domain jetzt nach Ablauf der Lizenz bösgläubig nutzt, bleibe offen, da er, Bernstein, das ohne die Lizenzvereinbarung nicht bewerten könne. Selbst wenn eine bösgläubige Nutzung vorläge, so sei die bösgläubige Registrierung nicht belegt und also die Anforderungen an das 3. Element der UDRP seitens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

Abschließend prüfte Bernstein von sich aus das Vorliegen eines RDNH, das er bestätigte. Er geht davon aus, die Beschwerdeführerin hätte den Lizenzvertrag vorgelegt, wenn er zu ihren Gunsten gesprochen hätte. Ihr war klar, dass der Gegner die Domain nicht bösgläubig registriert hatte. Damit war das Verfahren zum Scheitern verurteilt. Die Beschwerdeführerin war dabei auch noch von einer Anwaltskanzlei vertreten, was die missbräuchlich Nutzung der UDRP noch verstärke. Er wies die Beschwerde ab, stellte RDNH der Beschwerdeführerin fest und bestätigte den Verbleib der Domain musictogetherofmarin.com beim Inhaber.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

nTLDs

.music macht ihren Registrierungsstart mit der Förderung kostenloser Domains bekannt

DotMusic Limited, Verwalterin der neuen Top Level Domain .music, verteilt über eine Million .music-Domains, und das kostenlos.

Wie die Registry mitteilt, können sich »Music organizations« anmelden, um ihren Mitgliedern und Kundenstamm kostenlose .music-Domains anzubieten. Zu den berechtigten Organisationen gehören

digital distributors, music associations, collection societies, digital service providers, performing rights organizations, and any music organization or company with a membership or customer base.

Für die Identitätsprüfung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von US$ 1,99 pro Domain an; die Gebühr wird jedoch zurückerstattet, wenn der Anmelder die Domain nicht erhalten kann und keine alternative Domain wünscht. Die Aktion, die bis 24. Mai 2025 läuft, zielt darauf ab, die Akzeptanz von .music zu beschleunigen, indem sie Künstlern, Labels, Verlegern und anderen Interessengruppen eine risikofreie Möglichkeit bietet, ihr geistiges Eigentum zu schützen und eine verifizierte Online-Präsenz mit einer vertrauenswürdigen Domain aufzubauen. .music-Gründer und CEO Constantine Roussos:

Our objective for this once-in-a-lifetime global campaign is to make sure the right names get to the right people at zero cost or risk to the global music community.

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